Dass ungenaue Buchführung aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, musste ein Angeklagter im März 2021 vor dem Landgericht Osnabrück erfahren. Er wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von insgesamt rund 9.000 Euro verurteilt.
Der Angeklagte erzielte nach den Feststellungen des Landgerichts erhebliche freiberufliche Einnahmen. Diese meldete er jedoch nur unvollständig an seinen Steuerberater. Dieser gab für den Angeklagten (wie allgemein üblich) Steuererklärungen ab, die aber nach weiteren Recherchen seitens der Finanzbehörde deutlich zu niedrige Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit auswiesen.
Diese prüfte daraufhin die Angaben in den Steuererklärungen nach und kam zu der Überzeugung, dass diese unrichtig waren. Das anschließende Steuerverfahren endete mit einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen: Der Angeklagte habe zu Unrecht zu niedrige Einnahmen erklärt und damit bedingt vorsätzlich Steuern hinterzogen. Hierdurch sei in einem Zeitraum von fünf Jahren ein Steuerschaden von rund 34.000 Euro entstanden.
Der Angeklagte wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung zum Landgericht Osnabrück ein. Dort erklärte er in der Berufungsverhandlung sinngemäß, er habe es nicht darauf angelegt, Steuern zu hinterziehen. Allenfalls müsse er sich vorwerfen lassen, nicht genau genug darauf geachtet zu haben – was durch den Steuerberater letztlich bestätigt wurde. Er habe nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig übermittelt und sie seien auch nicht immer ordentlich gewesen.
Das Landgerichts führte in seinem Urteil aus, dass eine Steuerhinterziehung zwar nicht das unmittelbare Ziel des Angeklagten gewesen sein mag. Dieser habe jedoch gewusst, dass die von ihm an den Steuerberater übermittelten Unterlagen und damit die steuerlich relevanten Angaben möglicherweise unvollständig waren. Zudem habe er gewusst, dass der Steuerberater einer Vollständigkeit der Angaben vertrauen und entsprechende Erklärungen abgeben würde.
Dass die Steuern deshalb zu gering festgesetzt werden würden, habe der Angeklagte schließlich ebenfalls erkannt und bei seinem Handeln billigend in Kauf genommen. Damit sei bedingter Vorsatz hinsichtlich der Hinterziehung von Steuern in mittelbarer Täterschaft (durch die Erklärungen des Steuerberater) entstanden. Das genüge bereits, um die Strafbarkeit auszulösen. Da das Landgericht die vom Amtsgericht verhängte Strafe als angemessen ansah, wurde die Berufung auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Urteil des Landgericht Osnabrück, Urteil vom 4.3.2021; AZ – 14 Ns 3/21 –
Foto: Jürgen Fälchle