Auch wenn nicht mehr alle Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, so ist es nicht unüblich, dass zumindest tageweise in der eigenen Wohnung oder gar dem eigenen Haus mit Extra-Arbeitszimmer gearbeitet wird. In der Vergangenheit haben viele Leute versucht, Kosten für Renovierungen oder Umbauten im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch schon im Mai 2019 klargestellt, dass nicht alle solcher Aufwendungen abziehbar sind.
Ein Fall, betraf ein Paar, das 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur ihres Eigenheims renovierte. Einer von ihnen, ein selbständiger Steuerberater, nutzte ein häusliches Arbeitszimmer im Haus, das 8,43 Prozent der Gesamtfläche einnahm. Das Paar versuchte daraufhin diese 8,43% Prozent als Renovierungskosten für das Badezimmer und den Flur als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer abzuziehen. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, abgesehen von den Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer und damit klar der Homeoffice-Situation zuzuordnen.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass Renovierungs- oder Reparaturkosten, die für das gesamte Gebäude anfallen, durchaus grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis aufgeteilt und somit anteilig berücksichtigt werden können. Allerdings sind Kosten für Räume, die ausschließlich oder überwiegend privaten Wohnzwecken dienen, wie das Badezimmer und der Flur in diesem Fall, nicht anteilig abzugsfähig. Wenn Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum durchgeführt werden, fehlen Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufgeteilt und anteilig abzugsfähig sind.
Es gab auch Unklarheiten bezüglich der Arbeiten an Rollläden des Hauses. Das Finanzgericht hatte keine ausreichenden Feststellungen zu diesen Kosten getroffen. Daher konnte der Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit nicht abschließend entscheiden und verwies die Angelegenheit zurück an das Finanzgericht.
Es gilt also zu beachten, dass beim Thema Homeoffice nicht alle Renovierungs- oder Umbaukosten, die in einem Haus mit einem häuslichen Arbeitszimmer anfallen, steuerlich absetzbar sind.
BFH, Urteil vom 14.5.2019; – VIII R 16/15 –
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