Zur Sicherung seiner Einsatzfähigkeit zu jeder Zeit stellte eine Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein mit einer Signalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes Einsatzfahrzeug (PKW) rund um die Uhr zur Verfügung. Das Fahrzeug wurde von ihm nicht nur für Einsatzfahrten oder andere Aufgaben im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die Gemeinde, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, für Mittagsheimfahrten und andere Privatfahrten genutzt.
Das Finanzamt ging davon aus, die private Nutzung sei als geldwerter Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung zu erfassen und erließ gegenüber der Gemeinde einen Haftungsbescheid über rund 2.200 Euro. Ungeachtet des erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen sei und entsprechend als Lohn zu versteuern.
Das wollte die Gemeinde nicht akzeptieren und klagte beim Finanzgericht. Das gab den Klägern recht, denn die Nutzung des KFZ auch für Privatfahrten stelle keine zu Arbeitslohn führende private Nutzung, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft beruhende, funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.
Auch der anschließend angerufene Bundesfinanzhof gab der Argumentation recht – zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege (160 im entsprechenden Jahr) und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr überlassen worden sei. Das Einsatzfahrzeug stand dem Einsatzleiter nicht personen-, sondern funktionsbezogen und nur während seiner (wenn auch „ständigen“) Bereitschaftszeiten zur Verfügung, um so den jederzeitigen Einsatz in einem Notfall sicherzustellen.
Eine Übertragung dieses Urteils auf andere Berufe ist naheliegend – und zwar immer dann, ein entsprechend gestaltetes Einsatzfahrzeug im überwiegend betrieblichen Interesse gestellt wird. Das könnte auch etwa ein Werkstattwagen sein, der für eine Rufbereitschaft etwa bei einem Energieversorgung nötig ist.
Beschluss des Bundesfinanzhof vom 19.4.2021; AZ – VI R 43/18 –
Foto: Thomas Siepmann