Trockene Brötchen und heißer Kaffee sind weder ein Frühstück noch ein Sachbezug

Die Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks sind nicht durch ein paar trockene Backwaren und heißer Kaffee aus der Thermoskanne erfüllt. Das stellte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom Juli 2019 fest. Stellt etwa der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei diesen Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, so das Gericht.

Im konkreten Fall hatten die Arbeitnehmer vormittags während der Arbeitszeit eine etwa halbstündige Pause zum Zweck der Kommunikation der einzelnen Abteilungen. Die Mitarbeiter sollten miteinander und auch mit den Führungskräften ins Gespräch kommen und stellenübergreifende Problemlösungen finden. In dieser Zeit waren auch die Führungskräfte und der Vorstand der Klägerin zeitweilig zugegen, um sich im Gespräch mit den Mitarbeitern über Probleme im Unternehmen auszutauschen.

Dazu servierte der Arbeitgeber bEin "trockenes" Frühstück ist kein Sachbezug für Arbeitnehmeresagtes „Frühstück“ mit trockenen Brötchen und Kaffee. Einen Belag (wie Butter, Konfitüre, Käse oder Aufschnitt) für die Backwaren stellte das Unternehmen nicht bereit. Es ging davon aus, dass die Überlassung der Backwaren und Getränke eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit darstelle. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, es handele sich um ein Frühstück, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei, was letztlich zur Klage führte.

Letzten Endes geht es um Arbeitsbedingungen, denn das so genannte Frühstück wird während der Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Es ist also kein Sachbezug. Der Bundesfinanzhof teilt damit die Auffassung der Arbeitgeber, dass die kostenlose Überlassung der Backwaren und Getränke zwar für die Arbeitnehmer einen Vorteil darstellt.

Jedoch handelt es sich nicht um Arbeitslohn, also nicht um die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Es geht um Ausgaben des Arbeitgebers, die mit Aufwendungen zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar sind. Zumal dann, wenn diese Vorteile – wie im Streitfall – nur ein geringes Ausmaß erreichen.

Die Auffassung des Finanzamt, aufgrund veränderter Essgewohnheiten könne schon ein „Kaffee to go“ und ein unbelegtes Brötchen als Frühstück angesehen werden, teilte der Bundesfinanzhof nicht. Es handele sich vielmehr um einzelne Lebensmittel, die erst durch Kombination mit Butter, Aufschnitt, Käse, Marmelade zu einem Frühstück werden.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 3.7.2019; AZ – VI R 36/17 –

Foto: karandaev – stock.adobe.com

Kommentare sind geschlossen.