Verschweigt ein Steuerpflichtiger Einkünfte in einer Steuererklärung, so liegt in der späteren Offenbarung von fiktiven Einkünften in gleicher Höhe auf keinen Fall strafbefreiende Selbstanzeige vor. Es entsteht hingegen eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Urteil vom Mai 2022 entschieden.
Das Amtsgericht Nürnberg hatte daher den Angeklagten schon im Oktober 2021 der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Es hat ihn deshalb unter Einbeziehung eines vorherigen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom Februar 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten (zur Bewährung) verurteilt. Der Angeklagte war zusammen mit seiner Ehefrau beim Finanzamt zur Einkommensteuer erfasst und wurde mit ihr zusammen veranlagt – seine Gewinne ermittelte er durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er war – wie er zu jeder Zeit wusste – verpflichtet, in seinen Steuererklärungen die für die Besteuerung notwendigen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.
Hintergrund dessen war, dass er in der Einkommenssteuererklärung für 2016 Einnahmen aus einem Veräußerungsgeschäft in Höhe von 687.500 Euro nicht angegeben hatte. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Er meinte unter anderem, es liege einer strafbefreiende Selbstanzeige vor, da er im März 2019 gegenüber dem Finanzgericht ein – tatsächlich nie erhaltenes – Beraterhonorar in genau gleicher Höhe angeben hatte.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es liege keine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Abgesehen davon, dass das Finanzgericht keine Finanzbehörde und somit kein tauglicher Adressat der Selbstanzeige sei, so habe der Angeklagte nicht über den 2016 zu versteuernden Veräußerungsgewinn informiert. Er habe vielmehr tatsächlich nicht existente Einkünfte vorgespiegelt, die zudem erst im Jahr 2017 zu besteuern gewesen wären.
Die Kammer war denn auch überzeugt, dass die Einlassungen des Angeklagten vorgeschoben waren, wonach er nicht gewusst haben wollte, wann die Gesellschafterliste ins Handelsregister aufgenommen worden sei. Und, dass er gedacht habe, der Veräußerungsgewinn sei in 2017 zu versteuern und demgemäß zu erklären. Das Gegenteil steht zur Überzeugung der Richter des Landgericht fest: Der Angeklagte täuschte die Steuerbehörden bewusst, als er wissentlich und willentlich den Veräußerungserlös für 2016 nicht erklärte.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 4.5.2022; AZ – 12 Ns 508 Js 2272/20 –
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