Eine Steuerermäßigung steht zunächst einmal nur pflegebedürftigen Personen zu. Doch was ist mit anderen Personen, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die nicht in ihrem Haushalt sondern im Haushalt der betreuten Person durchgeführt werden? Bekommen diese eine Ermäßigung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in der eigenen Steuererklärung?
Der zu klärende Fall zeigt das Problem ganz deutlich und findet so sicher vielfach in Deutschland statt: So kam die Klägerin für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen ihrer Mutter auf, die aber nach wie vor einen eigenen Haushalt führte. Dazu wurde ein Vertrag mit einer Sozialstation abgeschlossen, bei dem die Mutter zwar als Leistungsnehmerin aufgeführt ist, dieser jedoch von der Klägerin unterschrieben. Die Rechnungen wiesen so die Mutter als Rechnungsempfängerin aus – tatsächlich wurden diese aber an die Klägerin übersandt und auch von ihr bezahlt. Die Klägerin machte daher die Kosten in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Klägerin selbst keine Rechnung erhalten habe, sondern auf die Mutter ausgestellt wurden. Die Tochter hielt dem Finanzamt entgegen, dass sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass sie auch als Rechnungsempfängerin genannt sein müsse. Sie müsse lediglich eine Rechnung haben (und auch nachweislich begleichen), die sehr wohl auch die gepflegte Person benennen könne.
Das angerufene Finanzgereicht Berlin Brandenburg hat zum Nachteil der Tochter den Kostenabzug und damit eine Steuerermäßigung abgelehnt. Es scheitere dabei aber nicht an der Person des Rechnungsempfängers, so die Richter, weil sich aus einer Rechnung lediglich der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger ergeben muss – die aber nicht identisch sein müssen. Jedoch gelte eine Steuerermäßigung nur für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt eines Steuerpflichtigen, so das entscheidende Argument – nicht für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem, eben einem anderen Haushalt.
Das Finanzgericht hat jedoch bewusst die Revision zugelassen. Es erscheint ihm in der aktuellen Form klärungswürdig und klärungsbedürftig. Es gelte deutlich zu machen, ob entsprechende Aufwendungen von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen als haushaltsnahe Dienstleistung abziehbar sind. Falls ja, müsse zudem eindeutig geklärt werden, ob der Steuerabzug voraussetzt, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist. Das bedeutet aber auch, dass vergleichbare Fälle bis zur Klärung offen gehalten werden sollten.
Foto: Ingo Bartussek