Gerade bei dem Boom der Paketdienste wegen Covid-19 sind die grundsätzlichen Umstände eigentlich schnell zu verstehen. Auslieferfahrer parken schon mal nicht legal und über einen Monat kann sich das ordentlich summieren. Entscheidet nun der Arbeitgeber die Fahrer insofern zu unterstützen, dass er ihnen Verwarngelder erstattet, so könnte das Argument lauten, dass dadurch (zumindest indirekt) der Lohn erhöht werde und somit auch Steuern darauf zu zahlen sind.
Das Finanzamt behandelte in einem konkreten Fall eines bundesweit agierenden Paketdienstes die festgesetzten Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der jeweiligen Fahrer und setzte entsprechend Lohnsteuer auf die übernommenen Aufwendungen fest. Dagegen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren.
Das Finanzamt war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab hingegen der Klägerin Recht. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgericht -Urteil auf und wies die Rechtssache an das Gericht für weitere Prüfungen zurück. Er bestätigte das Finanzgericht zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einer Erhöhung des Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil vom August 2020 klar, dass kein Zufluss von Arbeitslohn bei den Fahrern vorliege. Durch die Zahlung hat das Unternehmen auch die Wirksamkeit der Verwarnungsgeld-Festsetzung gegen sich gelten lassen.
In der bereits angeführten früheren Entscheidung (BFH vom 7. Juli 2004) hatte dieser abweichend von dem jetzigen Urteil festgestellt, dass die festgesetzten Verwarnungsgelder eine Schuld der Arbeitnehmer und damit Arbeitslohn darstellten. In diesen Fällen wurde jedoch das Verwarnungsgeld ausschließlich gegen die Fahrer selbst festgesetzt. Zur Feststellung, ob im Streitfall ein geldwerter Vorteil der Fahrer vorliegt, wies der Bundesfinanzhof die Rechtssache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück. Kurz: Es ist nach dieser Rechtsprechung für einen Zufluss von Arbeitslohn (und damit zu zahlende Lohnsteuer) zu unterscheiden, ob die Verwarnungsgelder gegen das Unternehmen selbst oder gegen die Arbeitnehmer– etwa weil diese ihre eigenen Fahrzeuge nutzen – festgesetzt wurden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.8.2020; AZ – VI R 1/17 –
Foto: Petra Beerhalter