Als umfassende Konjunkturmaßnahme anlässlich der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung eine vom seit dem 1. Juli 2020 (befristet bis zum 31. Dezember 2020) eine Umsatzsteuer-Senkung von 19% auf 16% beziehungsweise von 7% auf 5% verabschiedet. Preisschilder (meist im Einzelhandel) müssen wegen der Umsatzsteuer-Senkung jedoch nicht zwangsweise geändert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat mit ihrem Schreiben vom 10. Juni 2020 zugelassen, dass der Handel eine Ausnahmeregel nutzt und einen pauschalen Preisnachlass gewährt.
Grundsätzlich müssen Handel und Anbieter von Dienstleistungen bei ihren Angeboten gegenüber dem Verbraucher den geforderten Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile, sowie, bei messbaren Gütern, auch den Grundpreis je Maßeinheit angeben (Kilo-Preis, Liter-Preis) angeben. Allerdings gibt es die Möglichkeit von einer Änderung dieser Preisangabe abzusehen. Dabei müssen die Anbieter bei Preisnachlässen drei Voraussetzungen beachten: So entsteht ein Pauschalrabatt mit den Eckpunkten
- Nach Kalendertagen zeitlich begrenzte,
- durch Werbung bekannt gemachte,
- generelle Preisnachlässe.
Diese Option besteht nun auch für die Senkung der Umsatz-/Mehrwert-Steuersätze zum 1. Juli 2020 für das gesamte Sortiment oder bei entsprechend transparenter Information für Teile des Sortiments. So kann man die Ausnahmeregelung nutzen und die Preise direkt in der Kasse ändern. Dennoch ist zeitnahes Handeln unerlässlich, denn nach dem 1. Juli gibt es keine Karenzzeit, die Kassensysteme müssen angepasst und in der Finanzbuchhaltung neue Konten eingerichtet sein.
Als „generell“ wird ein Preisnachlass verstanden, wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt. Einer der Regelfälle für eine solche Verwendung ist der Abverkauf von Sommer- oder Winterware im Schlussverkauf (etwa mit Werbung für 20 % Rabatt auf alle Winterjacken im Sortiment für ein oder zwei Wochen). Als Werbung gilt in diesem Zusammenhang etwa die örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in der Filiale, Anzeigen in örtlichen Medien, ein Banner auf der Webseite oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen oder Prospekten.
Es bleibt jedoch in jedem Fall der Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens überlassen, sich für oder gegen die Nutzung der Ausnahmemöglichkeit zu entscheiden und die Umsatzsteuer-Senkung bezogen auf das komplette Sortiment oder auch nur für Teilsortimente an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterzugeben. Die Ausnahmemöglichkeit findet jedoch aufgrund anderer einschlägiger Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf preisgebundene Artikel (wie etwa Bücher).
Übrigens (weil die Frage immer wieder auftaucht): Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer? Nun, es gibt für Unternehmer keinen relevanten Unterschied zwischen der Umsatzsteuer und der Mehrwertsteuer. Zumindest in Deutschland meint man mit Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer immer die selbe Steuerart. Richtig ist aus deutscher Sicht die Bezeichnung „Umsatzsteuer“, denn es gibt ein „Umsatzsteuergesetz“ (UStG), aber kein „Mehrwertsteuergesetz“. Umgangssprachlich wird jedoch häufiger Mehrwertsteuer als Bezeichnung verwendet.
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