Wird ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt wird, ist die Privatnutzung in Höhe von ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat als Entnahme zu bewerten. Dieser Entnahmewert kann höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn etwa das Auto gebraucht oder besonders günstig erworben worden oder gar schon abgeschrieben ist. In diesem Fall lässt die Finanzverwaltung zu, dass der Entnahmewert auf die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Mai 2022 dazu Folgendes: Bei einer Leasing-Sonderzahlung werden die Kfz-Kosten vorverlagert. In der Folgezeit fallen die tatsächlichen Kfz-Kosten also niedriger aus. Würde man die Leasing-Sonderzahlung nicht auf die Dauer des Leasingvertrags verteilen, würde der Sinn und Zweck der Kostendeckelung verfehlt. Die Kostendeckelung soll letztlich verhindern, dass der Entnahmewert in den Fällen, in denen das Kfz bereits abgeschrieben ist oder günstig unter dem Listenpreis erworben wird, höher ausfällt als die tatsächlichen Kfz-Kosten.
Worum ging es bei der Entscheidung konkret? Der Kläger war Zahnarzt und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er schloss im Dezember 2011 einen dreijährigen Leasingvertrag für einen betrieblich genutzten BMW ab, mit einem Listenpreis von etwa 54.000 Euro ab. Im gleichen Monate leistete er eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 22.000 Euro, die er in voller Höhe als Betriebsausgaben abzog.
Der Zahnarzt ermittelte den Entnahmewert für das betriebliche Kfz in den Jahren 2012 bis 2014 nach der beschriebenen Ein-Prozent-Methode und gelangte unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu einem jährlichen Entnahmewert von ca. 13.000 €. Und er deckelte diesen Betrag auf die tatsächlich entstandenen Kosten – was aber das Finanzamt nicht anerkannte, sondern die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des dreijährigen Leasingvertrags verteilte und so die tatsächlich entstandenen Kosten erhöhte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Und betonte: Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten ist nicht nur auf die Betriebsausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums relevant, es ist auch eine vorab geleistete Leasing-Sonderzahlung anteilig zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist die Leasing-Sonderzahlung bei der Einnahmen-Überschussrechnung rechnerisch auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen.
Urteil des Bundesfinanzhof vom 17.5.2022; AZ – VIII R 26/20; NWB –
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