Kosten für Räumung der Wohnung von Verstorbenen sind nicht abzugsfähig

Was kann bei der Nachlass-Verwaltung eine Minderung der Erbschaftssteuer bedeuten? Ein neueres Urteil vom Mai 2019 gibt dazu einige Hinweise. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die von Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer mindern. Hingegen sind Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung Verstorbener nicht abzugsfähig.

Die Klägerin im betreffenden Fall machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen in Höhe von circa 9.900 Euro für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 geltend (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen). Was kann bei der Erbschaftssteuer steuermindernd wirken?Auch für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen war, wollte sie etwa 2.700 Euro ansetzen. Das Finanzamt setzte jedoch die Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.

Die dagegen gerichtete Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfülle sie eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers, so das Gericht. Dabei sei nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei. Einem Abzug stehe nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Finanzamt habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren.

Nicht abzugsfähig seien hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung, so das Finanzgericht. Eine Verpflichtung zur Räumung habe es schließlich nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und damit eindeutig nicht abzugsfähige Kosten der Nachlass-Verwaltung.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2019; AZ – 7 K 2712/18 –

Foto:  levelupart

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