Können Einkommenssteuer-Bescheide bei Falscheintragungen berichtigt werden?

Ganz deutlich schon einmal vorweg: Eine klare Unrichtigkeit in einem Bescheid zur Einkommenssteuer (ESt) kann auch nach Einreichung und Erteilung noch berichtigt werden.
 Eine wichtige Entscheidung des Finanzgericht Baden-Württemberg vor allem in Zeiten der elektronischen Verarbeitung der Steuerdaten. Jedoch können grundsätzlich nur offenbare Unrichtigkeiten, die dem Finanzamt beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, berichtigt werden. Eine solche „offenbare Unrichtigkeit“ kann allerdings auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt.

So auch im konkret verhandelten Fall, bei dem der Steuerpflichtige in der Anlage N der ESt-Erklärungen für 2012 und 2013 einen Verpflegungsmehraufwand unzutreffend unter der für sonstige Reisekosten vorgesehenen Kennziffer 410, die steuerfreien Verpflegungszuschüsse hingegen zutreffend unter der Kennziffer 490 eingetragen hatte.

Die dadurch unterbliebene, programmgesteuert Kürzung um die richtig erklärten steuerfreien Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers kann nachträglich berichtigt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Sachbearbeiter den vom Programm erzeugten Prüfhinweis, wonach möglicherweise eine fehlerhafte Zuordnung zwischen Erstattungen und Aufwendungen vorliege, mit „geprüft“ kommentiert. Das Finanzamt bemerkte nach Bescheid-Erteilung den Fehler und berichtigte die ESt-Bescheide wegen offenbarer Unrichtigkeiten.

Ein Bescheid zur Einkommenssteuer (ESt) kann auch nach Einreichung und Erteilung noch berichtigt werdenDas Finanzgericht hat mit seinem Urteil vom Dezember 2016 dem Finanzamt Recht gegeben und eine Klage des Betroffenen mit folgender Begründung abgewiesen:
Zwar können grundsätzlich nur offenbare Unrichtigkeiten, die dem Finanzamt beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt in der Steuererklärung eine erkennbare Unrichtigkeit bei der Einkommenssteuer als eigene übernimmt.

Der Steuerpflichtige hatte ja die Eintragungen aus Versehen unzutreffend vorgenommen und das Finanzamt anschließend diesen Fehler übernommen.
 Aber selbst, wenn kein mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen vorläge, würde in jedem Fall ein mechanischer Fehler des Finanzamtes vorliegen. Man kann daher annehmen, dass der Sachbearbeiter fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass die eingetragenen Arbeitgeberzuschüsse von eingetragenen Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden. Anhaltspunkte, dass der Sachbearbeiter die Arbeitgeberzuschüsse nicht habe berücksichtigen wollen, seien nicht ansatzweise ersichtlich.

Auch nicht etwa aufgrund des ergangenen Prüfhinweises, denn auch eine oberflächliche Behandlung des Steuerfalles durch das Finanzamt schließe eine Berichtigung des Bescheid zur Einkommenssteuer nicht aus, so das Gericht. Vor allem nicht solange die Bearbeitung des Prüfhinweises nicht zu einer neuen Willensbildung des Sachbearbeiters im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt habe. Dies sei aber eben nicht ersichtlich.

In der Zukunft soll es zu diesen konkreten Problemen nicht mehr kommen: Das Steuerprogramm der Finanzverwaltung wurde zwischenzeitlich derart geändert, dass zunächst programmgesteuert alle bei beruflich veranlassten Reisekosten erklärten Aufwendungen addiert und erst dann um die insgesamt erklärten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt. So kann es nicht mehr zu einer fehlerhaften (Nicht-) Kürzung der Werbungskosten kommen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2016; AZ – 4 K 1870/16 –

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