Wenn Arbeitnehmer das Diensthandy auch privat nutzen dürfen, muss für diesen Vorteil keine Lohnsteuer gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn Beschäftigte ein zuvor privates Handy für nur einen Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und dann als Diensthandy zurückbekommen haben.
Im zu verhandelnden Fall kaufte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern deren private Handys für einen Euro ab, übernahm deren Mobilfunkverträge und überließ ihnen diese Handys anschließend wieder rückwirkend – steuerfrei versteht sich natürlich. Bei einer Lohnsteuerprüfung kippte der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts die Steuerfreiheit.
Die Begründung: Es liege steuerlich ein Gestaltungsmissbrauch vor. Der symbolische Preis von einem Euro sei nicht üblich. Das Finanzamt führte an, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht komme, da das Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Handy kein betriebliches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, sondern die diese Vorgehensweise eine unangemessene Gestaltung darstelle. Einem fremden Dritten würde das eigene Mobiltelefon schließlich auch zum marktüblichen Wert, nicht aber nur für ein Euro überlassen werden. Der Handy-Verkauf an den Arbeitgeber lediglich wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sei rein steuerlich motiviert. Die Klägerin habe daher Barzuschüsse an ihren Arbeitnehmer für dessen private Telekommunikationsverträge geleistet.
Aus diesem Grund verlangten die Prüfer rückwirkend Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Mobilfunkvertrags. Das Münchner Finanzgericht sah das aber anders und urteilte im November 2020 im Sinne der Arbeitnehmer.
Der Verkauf der Handys an den Arbeitgeber, die Übernahme der Mobilfunkverträge durch den Arbeitgeber und die Rücküberlassung der Handys an die Arbeitnehmer sei steuerlich völlig in Ordnung, so das Gericht. Mit anderen Worten: Die Rücküberlassung ist lohnsteuerfrei. Selbst wenn die Privatnutzung 100 Prozent betrage, bleibe dieser Vorteil stets steuerfrei.
Dass dieses steuerfreie „Gehaltsextra“ so beliebt ist, dürfte klar sein: Arbeitnehmer sparen sich so die Kosten für den Kauf eines eigenen Smartphones und zudem die möglicherweise nicht unerheblichen monatlichen Zahlungen an den Mobilfunkanbieter. Besonders für Auszubildende mit niedrigem Einkommen kann dies also sehr attraktiv sein.
Urteil des Finanzgericht München vom 20.11.2020; AZ – 8 K 2656/19 –
Foto: Jacob Lund