Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und steuerfrei. Das gilt soweit die Summe der ausgezahlten Beträge einer privaten Rentenversicherung das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben (einschließlich der Überschussanteile) nicht übersteigt. Das entschied der Bundesfinanzhof im Juli 2021, wobei das Urteil aus 2017 noch einmal aktualisiert wurde. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sehe der Gesetzeswortlaut dabei nicht vor.
Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach EStG 2004 begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, seien deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zu erhaltende Gesamtbezüge nicht zu besteuern. Der Bundesfinanzhof stimmt dem zunächst zuständigen Finanzgericht auch dahingehend zu, dass es sich bei der Art und Weise der Auszahlung (Einmalbetrag oder monatliche Rentenzahlung) lediglich um eine Auszahlungsmodalität handelt, die die Steuerfreistellung unberührt lässt.
Worum ging es konkret? Bei dem vom Kläger abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag handelte es sich um eine Versicherung auf den Erlebensfall. Eine solche Versicherung beinhaltet, dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Zeitpunkt erlebt (meist das „normale“ Rentenalter). Das sei bei der vom Kläger abgeschlossenen Rentenversicherung der Fall. Die Versicherungsleistung bestehe im Streitfall in der Zahlung einer lebenslangen Rente unter der Bedingung, dass der Kläger den vereinbarten Rentenzahlungs-Beginn erreiche. Auch die dem Kläger mit dem Kapitalwahlrecht eingeräumte Option, die lebenslange Rentenzahlung gegen Zahlung einer einmaligen Ablaufleistung zu beenden, war von dem Erreichen des Zeitpunkts des Rentenbeginns abhängig.
Die Finanzverwaltung war dabei der Auffassung, dass wenn bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung in Form von monatlichen Zahlungen abgegolten wird, der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern sei.
Bereits das Finanzgericht sah die Sache anders: Eine Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu den sonstigen Einkünften würde zu einer Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase führen. Und damit zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ungleichbehandlung werden – und zwar eindeutig gegenüber ebenfalls begünstigten Verträgen, bei denen von einem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird.
Urteil des Bundesfinanzhof vom 1. Juli 2021; AZ – VIII R 4/18 –
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