Kein Kindergeld für Beamtin im gehobenen Dienst bei nebenberuflichem Jura-Studium

Kindergeld für die Eltern zu gewähren ist nicht mehr möglich, wenn das „Kind“ nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin ein längerfristiges Dienstverhältnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden umfasst – und das Jura-Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt. So der Entscheid des Bundesfinanzhof vom April 2022.

Die Klägerin ist die Mutter einer 1999 geborenen Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Arbeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober des gleichen Jahres begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften.

Kein Kindergeld für nebenberufliches Jura-StudiumDie Familienkasse lehnte es wegen des Universitätsstudiums ab September 2020 ab Kindergeld zu zahlen, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium abgeschlossen habe. Das Jura-Studium sei klar eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Tätigkeit nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das zunächst zuständige Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem im Ergebnis, aber nur teilweise in der Begründung. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach Abschluss einer Erstausbildung während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab.

Eine einheitliche Erstausbildung setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus, was hier gegeben war. Auch die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge wurde zu Recht bejaht. Allerdings muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern ist stets eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Da die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Der Umfang der Erwerbstätigkeit als Beamtin an lag denn auch klar über der Grenze von 20 Wochenstunden.

Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 7.4.2022; AZ – III R 22/21 –

Foto: blende11.photo

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