Die Höhe der Zinsen, für den ein Konzernunternehmen einem anderen Konzernunternehmen ein Darlehen gewährt, kann als Mittel dienen, Gewinne künstlich von dem einen Unternehmen auf das andere zu verlagern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom Mai 2021 über die für die Unternehmensbesteuerung wesentliche Frage entschieden, wie hoch diese Zinsen für ein Konzerndarlehen eigentlich sein dürfen.
Ist der Konzern sogar international / global aufgestellt, ergibt sich schließlich auf diese Weise sogar die Möglichkeit, Gewinne in einen Staat mit niedrigen Steuersätzen zu transferieren. Das Steuerrecht wirkt unter anderem mit dem sogenannten Fremdvergleich diesem entgegen, indem die Darlehenszinsen nur in der Höhe anerkannt werden, wie sie auch unter fremden, nicht konzernzugehörigen Unternehmen vereinbart worden wären.
Das Finanzamt ermitteltet dabei im Allgemeinen die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der Kostenaufschlagsmethode – wie auch im vorliegenden Fall geschehen. Eine inländische Konzerngesellschaft hatte mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die allgemein als Konzernfinanzierungs-Gesellschaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze daher auf der Basis der Kostenaufschlagsmethode.
Die Kostenaufschlagsmethode wird auch „Cost Plus Method“ (CPM) genannt. Es ist eine Verrechnungspreis-Methode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise für konzerninterne Geschäfte. Die Methode beruht auf dem Gedanken, dass ein Unternehmen, um langfristig am Markt bestehen zu können, mindestens seine Kosten plus einen für diese Branche als Eigenkapitalverzinsung angemessenen Gewinnzuschlag erwirtschaften muss – da dieses sonst langfristig entweder insolvent wird oder seine Tätigkeit wegen mangelnder Rentabilität einstellen müsste. Daher ist die Schlussfolgerung berechtigt, dass auch innerhalb eines Konzerns ein Unternehmen von einem verbundenen Unternehmen Preise verlangen muss, die zumindest die Kosten und einen angemessenen Gewinnaufschlag enthalten.
Der BFH hat entschieden, dass die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen zunächst so zu ermitteln ist, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre (Preisvergleich). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.
In den Urteilsgründen ist der Bundesfinanzhof auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs eingegangen. So die für die Zinshöhe bedeutsame Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die des Gesamtkonzerns bezogen werden. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen hingegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.5.2021; AZ – I R 4/17 –
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