Ist die Teilnahme an einem Firmen-Fitness-Programm steuerfrei?

Körperliche Fitness und Wohlbefinden gehören für viele Menschen heute untrennbar zusammen. So haben sich vergünstigte Trainingsmöglichkeiten in Fitness-Studios sich zu einem interessanten Bestandteil des modernen „Employer Branding“ entwickelt. Liegt der monatliche Mitgliedsbetrag für die Teilnehmer am Fitness-Programm unterhalb der Freigrenze von 44 Euro, bleibt die Leistung des Unternehmens sogar steuerfrei.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ermöglicht, im Rahmen eines Firmen-Fitness-Programms in verschiedenen Fitness-Studios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Mitgliedschaften, die monatlich jeweils 42,25 Euro zzgl. Umsatzsteuer kosteten. Die teilnehmenden Arbeitnehmer mussten einen Eigenanteil von 16 Euro, später 20 Euro, leisten. Wegen dieses Eigenanteils ging das Unternehmen davon aus, dass die Freigrenze von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro pro Monat) unterschritten werde.

Der Arbeitgeber führte daher für diesen geldwerten Vorteil keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, den Arbeitnehmern wäre die Möglichkeit, für ein Jahr an einem solchen Programm teilzunehmen, quasi in einer Summe zugeflossen, weshalb die Freigrenze überschritten sei. So setzte es für die Kosten der Jahreslizenzen (abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer) einen pauschalen Steuersatz von 30 Prozent an.

Ein vom Arbeitgeber finanziertes Fitness-Programm ist steuerfrei, wenn der monatlichwe Betrag unter 44 Euro liegt.Dem schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof an. Die Richter erklärten in ihrem Urteil vom Juli 2020, der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitness-Studios zu ermöglichen – unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung – monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Maßgeblich sei ganz klar der Zeitpunkt, zu dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Das heißt, es komme auf die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für die Arbeitnehmer an.

Ausdrücklich anders zu werten wäre hingegen etwa ein vom Unternehmen angebotenes Jobticket, denn in dem Fall erhalten Mitarbeiter ein einmaliges Bezugsrecht und können im Anschluss mit ihrer Jahreskarte den öffentlichen Nahverkehr über den gesamten Zeitraum nutzen.

Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher im verhandelten Fall die Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmen-Fitness-Programm nicht zu versteuern sei.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 7.7.2020; AZ – VI R 14/18–

Foto: Kzenon

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