Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der diese von den Bausparern in der Ansparphase ihres Bausparvertrag ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2022. Die Richter stellen in ihrem Urteil fest, dass dies weder eine Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch ein Entgelt für eine Sonderleistung darstellt.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt beklagte die Bausparkasse für ihre AGB und unter anderem die Klausel: „Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“ Der Verbraucher-Verein hielt dies für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Die beklagte Bausparkasse sollte so aufgefordert werden, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in einem Bausparvertrag zu verwenden und sich bei der Abwicklung auf diese Bestimmung zu berufen. Die Vorinstanzen hatten der Unterlassungsklage bereits stattgegeben und der Bundesgerichtshof folgte nun dieser Einschätzung.
Der BGH entschied, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach BGB unterliegt und dieser nicht standhält – was sich auch in der Begründung niederschlägt: Die Entgeltklausel stellt klar eine Preisnebenabrede dar. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder eine Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede.
Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung bestehe hingegen in der Zahlung von Zinsen auf das Bausparguthaben sowie darin dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt werden jedoch Verwaltungstätigkeiten in der Ansparphase bepreist.
Die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrag sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und die Bausparer unangemessen benachteiligt. So würden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Bausparer müssten in der Ansparphase sowieso hinnehmen, dass ihre Spareinlagen (bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags) nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem könnten Bausparkassen ja bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen, und damit dann Kosten geltend machen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2022; AZ – XI ZR 551/21 –
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