Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfall während einer Reha-Maßnahme?

Während einer Reha-Maßnahme ist sportliche Betätigung nicht ungewöhnlich – gehört gar zum festen Bestandteil eines solchen Programms. Kommt es dabei wie im vorliegenden Fall zu einer schweren Verletzung, könnte man denken, es handele sich um einen Arbeitsunfall. Schließlich geht es dabei ja ganz konkret die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person wiederherzustellen. Während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitation greift den auch grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung.

Ein bewusstes Ausweichmanöver beim Völkerball während der Reha ist allerdings nicht dazu geeignet, einen Riss der Achillessehne zu bewirken, so die Richter am Landesozialgericht Darmstadt. Vielmehr hätten an der Achillesferse schon erhebliche Verschleißerscheinungen vorliegen müssen. Ein Arbeitsunfall sei hier nicht anzuerkennen, so das Landesozialgericht in der Begründung.

Unfallversicherung erkennt Arbeitsunfall während einer Reha ab.Die Richter gaben in ihrem Urteil vom März 2021 der Berufsgenossenschaft recht, wie auch schon in der vorherigen Instanz. Während der vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitation habe zwar gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden. Die Achillessehnen-Ruptur sei jedoch nicht auf das Ausweichmanöver beim Völkerballspiel zurückzuführen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand sei die bewusste seitliche Ausweichbewegung vor einem Ball generell nicht geeignet, die Ruptur einer (gesunden) Achillessehne zu bewirken.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte somit zu Recht Entschädigungsleistungen ab. Das Ereignis habe auch deren Sicht den Gesundheitsschaden nicht wesentlich verursacht und Leistungen seien daher nicht abrufbar. An der Achillessehne des Versicherten hätten bereits zuvor ausgeprägte verschleißbedingte Veränderungen bestanden, sodass der Sehnenriss in absehbarer Zeit bei jeder normalen Verrichtung des täglichen Lebens eingetreten wäre. Man könne also nicht von einem Arbeitsunfall sprechen.

Die Revision wurde übrigens nicht zugelassen.

Landesozialgericht Hessen, Urteil vom 19.3.2021; AZ – L 3 U 205/17 –

Foto: Pixel-Shot

 

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