Der Fall ist wohl nicht so ungewöhnlich bei lange zusammenlebenden Paaren: Nachdem seine Ehefrau verstorben war, schlug der Ehemann die Erbschaft aus und machte zudem nicht den Pflichtteilsanspruch geltend. Wenige Monate später verstarb jedoch auch der Ehemann. Alleinerbe wurde sein Sohn. Der vom Erblasser zu Lebzeiten nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch, unterliegt dabei ganz klar der Erbschaftsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof im Dezember 2016 entschieden.
Auch das vorab zuständige Finanzgericht München hatte die Klage des Sohnes bereits abgewiesen. Der Pflichtteilsanspruch des Erblassers sei Bestandteil des auf den Kläger übergegangen Nachlasses. Der jedoch war Meinung, dass der Pflichtteilsanspruch seines Vaters nur dann der Besteuerung unterliege, wenn dieser ihn zuvor auch geltend gemacht hätte.
Der Bundesfinanzhof machte in seinem Urteil jedoch mehr als deutlich, dass die Erbschaftssteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten entstehe und eine Besteuerung nicht vermieden könne, nur weil dieser ihn nicht in Anspruch genommen habe. Welche Vermögensgegenstände am Stichtag dem Vermögen des Erblassers zuzuordnen sind und als Nachlass auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen, entscheide sich nach Zivilrecht. Eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise sei nicht vorgesehen und auch nicht im Sinn des Gesetzes. Nach Ansicht der Richter sei für die Besteuerung eines originär erworbenen Pflichtteilsanspruch letztlich nichts weiter als die familiäre Verbundenheit zwischen Erblasser und Erben zu berücksichtigen.
Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte (wie im vorliegenden Fall), ohne dass er zu Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht habe, bestehe nicht mehr ein persönliches Näheverhältnis. Und selbst die fehlende Möglichkeit zur Ausschlagung des Pflichtteilsanspruchs stehe der Besteuerung nicht entgegen.
Dem Erben stehe es schließlich frei, die Erbschaft insgesamt auszuschlagen und damit den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs rückwirkend zu beseitigen. Auf diese Weise bestehe auch nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung. Auf den Punkt gebracht, gilt: Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2016; AZ – II R 21/14 –
Foto: fairith