Günstige Steuerklasse bei Zuwendung des biologischen aber nicht rechtlichen Vaters ist nicht möglich

Der Kläger war der biologische, aber nicht rechtliche Vater einer Tochter. Zum Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter nämlich bereits mit einem anderen Mann verheiratet. Eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns der Mutter gab es auch nicht. Der Kläger hatte seiner Tochter später 30.000 Euro geschenkt und ihr zugesagt, dass er die etwa anfallende Schenkungsteuer übernehmen werde. In seiner Schenkungsteuer-Erklärung hatte er die Anwendung der Steuerklasse I beantragt.

Das Finanzamt entschied jedoch, es sei die Steuerklasse III anzusetzen. Schließlich fände die Steuerklasse I nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.

Das Finanzamt entschied jedoch, es sei die Steuerklasse III anzusetzen. Schließlich fände die Steuerklasse I nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung.Das in der ersten Instanz zuständige Finanzgericht hatte entschieden, dass auf den Erwerb der Tochter von ihrem biologischen Vater die Steuerklasse I anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof sah diese jedoch anders und entschied im Dezember 2019, dass die Steuerklasse III gelte. Die Steuerklasse I sei auf Kinder und Stiefkinder anzuwenden, bei einer Schenkung bis 75.000 Euro fällt dabei eine Steuer von sieben Prozent an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 Prozent Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg: Immerhin 400.000 Euro bei Steuerklasse I, bei der III sind es hingegen nur maximal 20.000 Euro.

Der Bundesfinanzhof sieht bei seiner Entscheidung die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Außerdem sei das Kind auch sonst nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.

Dies wiederum rechtfertigte, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I Zuwendungen bekommen, wäre dies denn auch eine erkennbare Besserstellung gegenüber Kindern, die nur „einen einzigen Vater“ haben – und dann auch nur von diesem steuergünstig Schenkungen oder ein Erbe erhalten könnten.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 5.12.2019; AZ – II R 5/17 –

Foto: Victor Koldunov

Kommentare sind geschlossen.