In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster verhandelt wurde, stand die Frage im Mittelpunkt, ob die Überlassung eines Pkws der gehobenen Mittelklasse an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn eine Privatnutzung des Fahrzeugs vertraglich ausgeschlossen ist. Die GmbH, die Klägerin in diesem Fall, hatte ihrem Geschäftsführer im Jahr 2016 zwei solche Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Obwohl eine vertragliche Vereinbarung bestand, die eine private Nutzung ausschloss, und eine weitere Vereinbarung vorsah, dass das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abgestellt werden muss, ging das Finanzamt von einer Privatnutzung aus und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Das FG Münster folgte in seinem Urteil vom April 2023 der Argumentation des Finanzamts und verwies auf den Anscheinsbeweis, der in diesem Fall für eine Privatnutzung spreche. Die Richter betonten, dass ein Privatnutzungsverbot aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe.
Daher könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Geschäftsführer tatsächlich an das Verbot halte. Die Klägerin konnte den Anscheinsbeweis nicht entkräften, beispielsweise durch die Vorlage von Fahrtenbüchern.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Finanzgericht mit seinem Urteil nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof folgte. Nach dieser wäre keine zu Arbeitslohn führende Privatnutzung eines Fahrzeugs anzunehmen, wenn diese vertraglich untersagt ist. Die Revision gegen das Urteil des FG Münster ist beim BFH unter dem Aktenzeichen – I R 33/23 – anhängig, so dass in dieser Angelegenheit noch eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten ist.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass die vertragliche Ausgestaltung der Überlassung eines Dienstwagens an Geschäftsführer sorgfältig und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erfolgen sollte. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in der Revision entscheiden wird und ob sich die Rechtsprechung in dieser Angelegenheit möglicherweise ändern wird.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.4.2023; AZ – 10 K 1193/20 K,G,F –
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