Nacherben ist die Erbfallkostenpauschale zu gewähren, stellte das Finanzgericht Münster fest, selbst wenn diese nicht die Kosten der Beerdigung übernommen haben. Es gelte auch, wenn andere (auch nur geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen wurden. Der Senat folgt damit nicht der Auffassung, die allgemein in der Literatur vertreten wird, dass im Fall einer Vorerbschaft der Pauschbetrag auch nur dem Vorerben zustehe. Denn in dieser Pauschale seien schließlich auch weitere unmittelbar im Zusammenhang mit Abwicklung und Regelung entstandene Kosten beinhaltet.
Immerhin geht es um die nicht kleine Summe von 10.300 Euro die steuermindernd geltend gemacht werden kann. Die Klägerin ist Nacherbin – Vorerbe war deren Ehemann, der kurze Zeit später verstarb. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung des Pauschbetrags und gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie jedoch nicht nach.
Das Finanzamt verneinte daraufhin einen Anspruch auf Erbfallkostenpauschale. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der „Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro“ keine steuerliche Auswirkung.
Das Finanzgericht entschied in seinem Urteil vom Oktober 2019, dass die Voraussetzung lediglich sei, dass dem Nacherben – der Klägerin – derartige Kosten entstanden sind und sie lediglich die Höhe nicht nachgewiesen habe. Mit der Rechnung des Amtsgerichts habe sie allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies sei von der gesetzlichen Regelung so gewollt.
Der Gewährung der Pauschale stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Urteil des Finanzgericht Münster vom 24.10.2019; AZ – 3 K 3549/17 Erb –
Foto: agenturfotografin