Auch wenn keine konkrete Dienstzeiten vereinbart werden – Selbständige und Freiberufler, aber auch „normale“ Steuerpflichtige, die Familienmitglieder bei sich beschäftigen, können den gezahlten Lohn als Betriebs- bzw. Werbungskosten steuerlich absetzen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Arbeit tatsächlich erbracht wird und der Lohn tatsächlich gezahlt. Interne Regelungen anderer Art aus der familiären Situation heraus sind steuerlich nicht ansetzbar. Insofern können Stundenzettel ein sehr nützlicher Nachweis sein.
Grundsätzlich kann man sagen, dass Arbeitsverträge zwischen Angehörigen steuerlich anerkannt werden, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Was im vorliegenden Fall nicht ganz nachvollziehbar war – und so verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht zurück, das nun die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses überprüfen muss.
Wie sah der zu verhandelnde Fall aus? Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann (ein Gerichtsvollzieher) stellte seine Ehefrau als Bürokraft für 40 Stunden im Monat an. Eine feste Dienstzeit wurde nicht vereinbart, sondern die Ehefrau sollte ihre Arbeit nach Bedarf des Ehemanns erbringen und ihre geleisteten Arbeitsstunden dokumentieren. Der Ehemann machte den Gehaltsaufwand für seine Ehefrau als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt und auch das zunächst zuständige Finanzgericht erkannten die Werbungskosten nicht an, eben weil keine feste Arbeitszeit vereinbart worden war und die Ehefrau die Arbeitsstunden nicht hinreichend dokumentiert habe.
Unschädlich war in diesem Fall, so der Bundesfinanzhof, dass die genaue Arbeitszeit nicht festgelegt war. Denn gerade bei geringfügigen Beschäftigungen (wie hier mit 10 Stunden / Woche) ist es durchaus üblich, dass die Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit von den betrieblichen Erfordernissen abhängt und deshalb der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers überlassen wird.
Geprüft werden soll nun (wieder vom Finanzgericht), ob der Arbeitsvertrag uneingeschränkt wie dargelegt mit Leben gefüllt wurde. Tatsächlich kann eine solche Durchführung nicht deshalb verneint werden, weil die Ehefrau keine Aufzeichnungen (wie besagte Stundnezettel) über ihre Arbeitsleistungen geführt hat oder weil die Nachweise eventuell unzureichend sein könnten. Arbeitszeitnachweise sind keine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, so der Bundesfinanzhof.
Im Übrigen stehe ein Werbungskostenabzug auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst „nur“ Arbeitnehmer war. Auch Arbeitnehmer können ihrerseits Arbeitnehmer beschäftigen und die Kosten steuerlich absetzen. Trotzdem lässt leicht erkennen, dass wer von vorneherein Streit mit dem Finanzamt vermeiden möchte, gerade bei Arbeitsverträgen mit Familienmitgliedern alles sehr sorgfältig dokumentieren sollte.
Urteil des Bundesfinanzhof vom 18.11.2020; AZ – VI R 28/18 –
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