Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 26. Februar 2021 festgelegt, dass bei einer Vielzahl von digitalen Wirtschaftsgütern die Nutzungsdauer nur noch ein Jahr beträgt. Damit ist eine wie bisher übliche Abschreibung häufig gar nicht mehr gegeben oder erforderlich. Die Kosten können vielmehr im Jahr der Anschaffung vollständig angesetzt werden, was eine deutliche steuerliche Entlastung bedeutet. Und: Diese Regelung gilt für Anschaffungen bereits ab dem 1. Januar 2021.
Der Hintergrund ist höchst nachvollziehbar und hat auch teilweise etwas mit der Corona-Pandemie zu tun. Die Arbeit im Homeoffice hat bei vielen Arbeitnehmern (durch COVID-19) zugenommen und die privaten Computer sind für die beruflichen Ansprüche oft nicht mehr ausreichend. Daher werden Computer, ebenso wie die Betriebs- und Anwendersoftware, häufig neu angeschafft.
Solche digitalen „Güter“ unterliegen aufgrund des technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel und sind nach kurzer Zeit bereits technisch überholt. Das bedeutet, dass auch die betriebsbedingte Nutzungsdauer sinkt. Außerdem ist beabsichtigt, so den Anreiz für Arbeitgeber zur Umstellung auf mobiles oder multi-lokales Arbeiten zu steigern.
Das Bundesfinanzministerium ist da sogar sehr konsequent. Auch was bereits bis zum 31. Dezember 2020 angeschafft worden ist, unterliegt neuen, günstigeren Regelungen, so das BMF-Schreiben. Bei solchen Wirtschaftsgütern besteht nunmehr ein Wahlrecht: Weiterführung der ursprünglichen Abschreibung, oder vollständige Ansetzung des bis dahin bestehenden Restbuchwertes im Jahr 2021.
Durch die Änderungen im Arbeitsalltag haben sich die Ansprüche an die benötigten Gerätschaften und Software geändert – doch was fällt konkret unter diese neue Regelung? Bei der Software geht es um Betriebs- und Anwendersoftware, ERP, ebenfalls um Warenwirtschaftssysteme, aber durchaus auch Anwendungen zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Interessantes Detail ist, dass die Betriebssystem-Software, die bisher nur zusammen mit dem Computer genutzt werden konnte und auch zusammen mit der Hardware abzuschreiben war (also über drei Jahre), jetzt auch seit dem 1. Januar 2021 vollständige steuerliche Berücksichtigung findet.
Bei der nun unkompliziert geltend zu machenden Hardware handelt es sich um Rechner, wie Notebook oder Desktop-PC, Workstations, Docking-Stations, ebenso wie erforderliche Peripheriegeräte, wie Monitor, Drucker, Tastatur, Maus, externe Speicher, Scanner, Beamer oder Plotter.
Übrigens: Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst digitale Wirtschaftsgüter für ihre berufliche Tätigkeit erwerben, gelten für diese die selben Grundsätze – so dass die steuerliche Auswirkung auch für sie schneller eintreten kann.
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