Zahlung an gemeinnützige Tochtergesellschaft: Spende oder verdeckte Einlage?

Ob die Zahlung einer gemeinnützigen Körperschaft an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft eine Betriebsausgabe, eine Spende oder aber eine verdeckte Einlage ist, ist anhand eines Fremdvergleichs zu klären. Wie das im konkreten Fall entschieden werden kann, zeigte ein Urteil des Bundesfinanzhof vom Juli 2022.

Und so kann man relativ rasch feststellen, um welche Art es sich handelt: Es ist eine Betriebsausgabe, wenn die Muttergesellschaft mit der Zahlung wirtschaftliche Vorteile anstrebt. Eine Spende ist anzunehmen, wenn das Motiv der Muttergesellschaft die Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der gemeinnützigen Tochtergesellschaft ist. Und last but not least liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Nichtgesellschafter mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns“ der Tochtergesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte.

Worum geht es nun im konkreten Fall? Der Entscheidung lag ein Sachverhalt aus Rheinland-Pfalz zugrunde, bei dem ein für die Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig anerkannter Verein seiner die gleichen Zwecke verfolgenden gemeinnützigen Tochtergesellschaft eine Zahlung für steuerbegünstigte Zwecke zuwandte. War die Zahlung eine Spende oder verdeckte Einlage?Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Mittel nicht aus dem steuerbegünstigten Bereich, sondern dem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers stammten und dort als Spende steuermindernd geltend gemacht wurden.

Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Zuwendungen nicht als Spende, sondern als durch das Gesellschaftsverhältnis zustande kommend anzusehen sind. Somit seien diese als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (also eine verdeckte Einlage) zu behandeln. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass vom Kläger in den betreffenden Jahren keine nennenswerten weiteren Spenden an andere Gesellschaften geleistet worden waren. Darüberhinaus hatte die Tochtergesellschaft einen erheblichen Finanzierungsbedarf, so dass man davon ausgehen könne, dass der Kläger die geleisteten Zuwendungen normalerweise („unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“) einem fremden Dritten nicht gewährt hätte.

Das Einspruchsverfahren gegen die vom Finanzamt geänderten Bescheide blieb erfolglos, wie auch die Klage vor dem Finanzgericht. Der daraufhin angerufene Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den beschränkt abziehbaren Spendenabzug an und gab der Klage statt.

Im Streitfall sei von einer Spende auszugehen und nicht von einer verdeckten Einlage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ging es dem Kläger um die Förderung der gemeinnützigen Zwecke der Tochter-GmbH, da der Kläger und die Tochter-GmbH im selben Bereich tätig waren. Auch ein Nichtgesellschafter hätte daher die Zahlungen geleistet, wenn er den gemeinnützigen Zweck der Tochtergesellschaft hätte fördern wollen.

Ein weiteres Indiz für die Einstufung als Spende sei auch, dass der Kläger die Zahlungen als Spende gebucht und erklärt hatte. Die finanzielle Stärkung der Tochtergesellschaft stelle eben nur einen günstigen Nebeneffekt dar, sei aber nicht das Hauptmotiv.

BFH, Urteil vom 13.7.2022; AZ – I R 52/20 – ; NWB

Foto: Watchara

 

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