Rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 bestimmt ein neues Gesetz den Zinssatz auf 0,15 % pro Monat – also 1,8 % pro Jahr. Ob dieser Zins-Satz für Steuernachzahlungen auch zukünftig angemessen ist, wird künftig evaluiert, erstmals zum 1.1.2026. Außerdem wird eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung verankert – der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.
Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert das Finanzamt, im zweiten (bei besagten vor Fälligkeiten geleisteten Zahlungen) der Steuerzahler.
Wegen der jahrelangen Niedrigzinsphase hatte das Bundesverfassungsgericht 2021 die ungewöhnlich hohen Steuerzinsen von jährlich sechs Prozent für verfassungswidrig erklärt. Die Evaluierungsklausel soll dafür sorgen, dass der Zinssatz angemessen bleibt – also etwa auch bei generell steigenden Zinsen wieder angehoben wird. Die Bundesregierung erwartet, dass sie durch die Änderung in 2022 immerhin 2,46 Milliarden Euro weniger einnimmt. Im folgenden Jahr werden dies – geschätzt – auch noch 530 Millionen Euro werden.
Der Bund der Steuerzahler begrüßt die Wahl eines starren Zinssatzes für Steuernachzahlungen. Nicht verständlich sei jedoch die gewählte Höhe von 1,8 Prozent. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass der Zuschlag einen angemessenen Mittelwert zwischen Haben- und Darlehenszins darstelle, sei nicht transparent. Die Überprüfung des Zinssatzes solle auch nicht alle drei Jahre erfolgen, sondern jährlich.
Mit dieser Änderungen einher gehen im übrigen auch neue Regelungen über Mitteilungspflichten an europäische Steuerbehörden.
Quelle: Bundesrat vom 8. Juli 2022
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