Die Beteiligten streiten im vorliegenden Fall darüber, ob die Klägerin (eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft – UG) einen Anspruch darauf hat, dass das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet. Im April 2021 entschied der Bundesfinanzhof dass eine solche unbillige Härte nicht deshalb vorliege, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr sei zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig seien.
Die Steuerpflichtige (die eine Internetplattform betrieb) beantragte, die Unterlagen auf herkömmlichem Weg einreichen zu dürfen, da sie nur geringe Umsätze beziehungsweise Gewinne erwirtschafte und eine Infrastruktur zur elektronischen Einreichung von Bilanzen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand aufzubauen sei. Sie habe keinen Steuerberater beauftragt und die Buchhaltung werde vom Geschäftsführer erledigt.
Ein Programm für die Erstellung einer E-Bilanz sei nicht vorhanden. Ihre Buchführungssoftware stamme aus dem Jahr 2008. Kenntnisse, um diese Daten für eine E-Bilanz aufzubereiten, seien nicht vorhanden. Anzumerken ist hier, dass der betroffene Zeitraum in den Jahren 2017 bis 2019 liegt. Einen Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht aufgrund eines unverhältnismäßigen Aufwandes lehnte das Finanzamt denn auch ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Einspruchsverfahren.
Dieser Einspruch wurde zurückgewiesen, da das Finanzamt eine unbillige Härte nicht erkennen konnte. Insbesondere sei keine wirtschaftliche Unbilligkeit gegeben, auch wenn die Gesellschaft keine umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten unterhält. Eine Software, die die Übermittlung an das Finanzamt unterstützt, sei schon für 40 Euro zu erwerben. Das daraufhin angerufene Finanzgericht bestätigte denn auch die Auffassung des Finanzamt.
Auch eine persönliche Härte wird sicher nur in den seltensten Fällen vorliegen, im Regelfall kann man zweifellos davon ausgehen, dass Personen die aktuell im Wirtschaftsleben aktiv sind nach ihren Fähigkeiten in der Lage sind (und sein sollten), die Datenfernübertragung etwa per Browser (z.B. mit „ELSTER“) erfolgreich zu nutzen. Zumal die Klägerin Betreiberin einer Onlineplattform ist.
Das Fachportal www.haufe.de kommentiert das einschränkend so: „So ist der Aufwand für die Erstellung und Einreichung einer solchen Gewinnermittlung gerade für Personengesellschaften derzeit teilweise wirklich in keinem Verhältnis zur zu erwartenden Steuer. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nunmehr die kompletten Kapitalkonten, Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen zu übermitteln sind.“
Urteil des Bundesfinanzhof vom 21.4.2021; AZ – XI R 29/20 –
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