Das häusliche Arbeitszimmer ist Teil des privaten Wohnbereichs und kann daher beim Verkauf nicht separat besteuert werden. Eigentümer, die ihr selbstgenutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumswohnung verkaufen, müssen den Veräußerungsgewinn in der Regel nicht versteuern. Das gilt auch, wenn die Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer hatte und dieses in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde. Das hat der Bundesfinanzhof im März 2021 entschieden. Das Gesetz enthalte zudem keine Bagatellgrenze, daher sei ein möglicher Veräußerungsgewinn auch nicht in „privat“ und „beruflich“ zu teilen.
Was ist der Hintergrund? Eine Lehrerin kaufte sich eine Eigentumswohnung und richtete sich dort auch ein Arbeitszimmer ein. Diesen Raum machte sie regelmäßig als Werbungskosten in Höhe von jährlich 1.250 Euro geltend. Fünf Jahre später verkaufte sie diese Wohnung wieder und erzielte dabei – ausschließlich bezogen auf die Grundfläche des Arbeitszimmers(!) – einen Gewinn in Höhe von etwa 11.000 Euro. Das Finanzamt besteuerte dies daraufhin als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das häusliche Arbeitszimmer sei nahezu ausschließlich beruflich und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden, argumentierte das Finanzamt. Was die Pädagogin nicht hinnahm und letztlich beim Bundesfinanzhof auch recht bekam.
Die auch schon vom Finanzgericht in der Vorinstanz angeführte Voraussetzung, dass es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele oder man ein solches durch eine Teilung herstellen können müsse, um eine Besteuerung vorzunehmen, sei weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erkennbar.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibe eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Solche Eigenschaften sind in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft und sprechen deshalb dafür, dass dieses zumindest zeitweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.
Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers sei nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Entsprechend verstehe die Rechtsprechung den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers dahin, dass ein solches bereits dann vorliegt, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Es genüge daher bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Norm genutzt werde.
Urteil des Bundesfinanzhof vom 1. März 2021; AZ – IX R 27/19 –
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