Beim Finanzgericht Schleswig-Holstein stritt sich ein Selbstständiger mit seinem Finanzamt über die Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung für seinen Firmenwagen.
Der Kläger schloss einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab. Er leistete eine Leasingsonderzahlung von rund 36.500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Zunächst nutzte der Kläger das Fahrzeug zu rund 71 Prozent für seine selbstständige Tätigkeit, weitere 13 Prozent für seine Vermietungstätigkeit und ansonsten privat. Diesem Verhältnis entsprechend, verlangte der Kläger den Abzug der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug.
Der Streit mit dem zuständigen Finanzamt entstand, da der Leasingnehmer im gesamten Leasingzeitraum den Pkw nur zu rund 12 Prozent für die selbstständige Tätigkeit und etwa 6 Prozent für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung benutzt hatte.
Grundsätzlich gilt, dass wenn ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke nutzt und dieser dafür die tatsächlichen Kosten geltend macht, so gehört die bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben
Kläger und Finanzamt waren sich im konkreten Fall uneinig, in welcher Höhe die Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen sei, sodass es zum vorliegenden Rechtsstreit kam. Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein gehöre die bei Leasingbeginn erbrachte Sonderzahlung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zwar zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten, jedoch könne die besonders starke betriebliche Nutzung zu Beginn nicht maßgebend sein, so das Gericht in seinem Urteil vom November 2020. Daher konnte der Kläger im Jahr 2013 – entsprechend der auf die Gesamtleasingzeit bezogenen beruflichen Nutzung des Fahrzeugs – lediglich rund 18 Prozent der Leasingsonderzahlung geltend machen.
Gegen das Urteil hat der Kläger jetzt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist vor allem für die Selbstständigen und Freiberufler sehr relevant, die im Jahr der Leasingsonderzahlung das Fahrzeug stark beruflich nutzen, während in der Folgezeit die berufliche Nutzung sinkt.
Urteil des Finanzgericht Schleswig vom 23.11.2020; AZ – 3 K 1/20 –
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