Das digitale Zeitalter ist mit der COVID-Pandemie auch in vielen Unternehmen angekommen. Büromitarbeiter, ja ganze Abteilungen arbeiten im Home-Office. Hat dies Auswirkungen auf die Steuererklärung? Wer sich aufgrund der Home-Office-Tätigkeit veranlasst sieht, Anschaffungen wie beispielsweise einen geeigneten Bürostuhl, Büromöbel oder auch einen leistungsfähigen Computer zu tätigen, kann diese Kosten als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass diese Anschaffungen klar dem den Job beziehungsweise der Home-Office-Tätigkeit zuzuordnen sind.
Voraussetzung ist also, dass die Anschaffung durch die Arbeitstätigkeit veranlasst ist. Beim Computer nimmt das Finanzamt regelmäßig einen privat veranlassten Teil an, da es davon ausgeht, dass der Computer oder der Internet-Zugang teilweise auch privat genutzt werden.
Für Freiberufler und Selbstständige ist diese Situation noch eindeutiger: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 26. Februar 2021 festgelegt, dass bei einer Vielzahl von digitalen Wirtschaftsgütern die Nutzungsdauer nur noch ein Jahr beträgt. Damit ist eine wie bisher übliche Abschreibung häufig gar nicht mehr gegeben oder erforderlich. Die Kosten können vielmehr im Jahr der Anschaffung vollständig angesetzt werden, was eine deutliche steuerliche Entlastung bedeutet. Und: Diese Regelung gilt für Anschaffungen bereits ab dem 1. Januar 2021.
Unverändert zieht das Finanzamt den pauschalen Betrag in Höhe von 1.000 Euro vom Einkommen als sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag vom Einkommen ab. Bis zu dieser Höhe müssen Beschäftigte auch keine Belege sammeln, sondern brauchen dies nur, wenn die Ausgaben den pauschalen Betrag von besagten 1.000 Euro übersteigen.
Wichtig für die Steuererklärung für die Zeit der Pandemie ist die mit dem Jahressteuergesetz 2020 im Dezember 2020 neu eingeführte Home-Office-Pauschale. Danach können Arbeitnehmer fünf Euro für jeden Tag geltend machen, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet haben. Die Kosten für Strom und Heizung sind mit der Pauschale vollständig abgegolten. Diese Pauschale ist auf 120 Tage und damit einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt. Sie wird nur in den Jahren 2020 und 2021 gewährt.
Die Home-Office-Pauschale wird in der Steuererklärung allerdings auf den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag angerechnet. Nur, wenn die Ausgaben höher als 1.000 Euro liegen, sind Belege vorzulegen. Da an Home-Office-Tagen zwangsläufig die ansonsten bei den Werbungskosten geltend zu machenden Fahrt- oder Pendlerkosten wegfallen, ist die Hürde allerdings noch einmal erhöht.
Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern seit März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 Corona-Beihilfen steuerfrei als Zahlung oder auch als Sachbezug in Höhe von insgesamt 1.500 Euro gewähren. Voraussetzung war, dass die Zahlung oder Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde.
Dies galt und gilt übrigens auch für Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten haben. Die Corona-Beihilfe ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und muss von den Steuerpflichtigen selbst bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Möglichkeit der Auszahlung einer steuerfreien Corona-Beihilfe bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Foto: Stockfotos-MG