Wenn man eine Kündigung hinter sich hat und vom Arbeitgeber und gar per Einigung vor dem Arbeitsgericht noch eine Abfindung erhält, so kann man diese nicht einfach einkassieren und quasi „netto“ behalten. Es fallen Steuern an, die allerdings ermäßigt besteuert werden, wenn es sich um eine Art Entschädigung handelt. Doch wie ist die Situation, wenn es keine Kündigung gegeben hat und eine Abfindung bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird? Eine Art der Trennung, die ja heutzutage immer öfter gewählt wird, um Verträge aufzuheben und es der einen oder anderen Seite einfacher zu machen, diesen Schritt zu tun.
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung eines Arbeitsvertrags werden tatsächlich nur dann ermäßigt besteuert, wenn die Voraussetzungen einer Entschädigung erfüllt sind. Dazu muss u.a. der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst worden sein oder der Betroffene muss unter rechtlichem oder wirtschaftlichem Druck stehen. Der Arbeitnehmer darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.
Im zugrunde liegen Fall beendeten der Arbeitnehmer und seine Arbeitgeberin vorzeitig das Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen. Dieser Vertrag beinhaltete auch die Zahlung einer Abfindung. Das Finanzamt sah hier keinen Grund, die erwähnte ermäßigte Besteuerung anzuerkennen, da der betroffene Arbeitnehmer ja eben nicht dem erwähnten „erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck“ ausgesetzt war.
Nachdem das Finanzgericht Münster der Klage hiergegen stattgegeben hatte und die Anwendung der Fünftelregelung (eine einmalige, hohe Einnahme wird steuerlich so behandelt, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt) bejaht hatte, ging der Fall vor den Bundesfinanzhof.
Dort sahen die Richter die Sache in einem anderen Licht: Zahlt ein Unternehmen im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsvertrags eine Abfindung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Betroffenen diese Auflösung nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Wäre dies nämlich der Fall, hätte der Arbeitgeber ja vermutlich keine Veranlassung eine Abfindung zu zahlen.
Für die Anwendung der Fünftelregelung muss zusätzlich zu dem Entschädigungscharakter auch eine Zusammenballung von Einkünften in dem betroffenen Kalenderjahr vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so muss er im normalen LohnsteuerAbzugsverfahren eine Besteuerung ohne Tarifermäßigung vornehmen – also die volle Lohnsteuer einbehalten. Eine ermäßigte Besteuerung kann dann allenfalls im Zuge eines Veranlagungsverfahren vorgenommen werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. März 2018; AZ – IX R 16/17 –
Foto: Jeanette Dietl