Die Situation mag menschlich, persönlich nachvollziehbar sein, jedoch gilt auch hier, das Fristen eben zu beachten sind. Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Zu früh, um eine Erbschaftssteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Diese Befreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Juli 2019 entschied. Gleiches gilt bei der Aufgabe (Verkauf) des Eigentums.
Steuerfrei ist der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem Familienheim bei einem Todes und nur durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Ein solches Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Zweite Voraussetzung für eine Erbschaftssteuerbefreiung: Der Erwerber muss die Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung und zu eigenen Wohnzwecken kennzeichnen und auch tatsächlich nutzen.
Ab diesem Zeitpunkt läuft eine 10-Jahresfrist, in der diese Situation nicht verändert werden darf. Ausnahmen sind natürlich zwingende Gründe die die Erben an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindert. Mit der Schenkung wie im vorliegenden Fall wurden diese Fristen jedoch nicht eingehalten, so dass das Finanzgericht wie auch der Bundesfinanzhof eine Rechtmäßigkeit der Nachversteuerung bejahen.
Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spreche dafür, dass sowohl die Nutzung, als auch die Eigentümerschaft der überlebenden Lebenspartners bestehen bleiben müssten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.7.2019; AZ – II R 38/16 –
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