Mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ wird es etliche Änderungen für den Bereich Einkommenssteuer geben. Einige wichtige Punkte soll dieser Beitrag deutlich machen.
- Es wurde eine Pauschalversteuerung von 25% für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingeführt (Jobticket), ohne dass dies auf die Entfernungspauschale Auswirkung hätte. Diese pauschale Versteuerung ist unabhängig davon, ob die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung geleistet werden. Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Jobticket mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist dies jedoch dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn überlassen wird.
- Außerdem wird eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt, und zwar für den Fall, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin normalen Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad überlassen wird. Ausführliches dazu unter „Überlassung eines betrieblichen Fahrrads zur Privatnutzung ist steuerlich relevant„.
- Und noch ein Punkt aus dem Bereich Mobilität: Für Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeitüberwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt. Dieser Betrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit entstehen. Damit verbunden ist im allgemeine eine Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der pauschale Betrag, können auch diese angesetzt werden. Die Entscheidung, die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungenoder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, kann jedoch nur einmal einheitlich im Kalenderjahr erfolgen.
- Konnten bis Ende 2019 noch Geldbußen steuerlich geltend gemacht werden, so gilt mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ eine Ausweitung des Abzugsverbots für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen. Der Abzug der von Gerichten oder Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten festgesetzten Geldbußen –die durchaus im mehrstelligen Millionen-Euro-Bereich liegen können – war nach der bisherigen gesetzlichen Formulierung nicht ausgeschlossen. Nunmehr fallen auch diese Geldbußen unter das Betriebsausgaben-Abzugsverbot.
Darüber hinaus konnten bislang Zinsen, die mit der Hinterziehung von Steuern im Zusammenhang stehen, den Gewinn mindern, weil es sich dem Charakter nach um Nachzahlungszinsen handelt. Auch für sie gilt künftig das Betriebsausgaben-Abzugsverbot, ebenso wie für alle Aufwendungen, die mit Geldstrafen in Zusammenhang stehen. - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (als Bar- wie auch als Sachunterhalt) getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.
- Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen. Es entsteht hier also mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ so etwas wie eine neue Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften. Diese Regelung stellt insoweit jedoch eine Ergänzung dar, nämlich dafür, dass eine Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften ohne Steuerabzug nun eben auch für Arbeitnehmer gilt.
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