Ein bisschen eine Binsenweisheit: Die Steuerklasse entscheidet mit über die Höhe des Elterngelds. Zumindest zu einem Teil. Es ist daher in jedem Fall ratsam sich rechtzeitig für die richtige zu entscheiden. Tatsächlich kann man feststellen, dass wenn Mutter und Vater vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren und sie sich anschließend abwechselnd oder gemeinsam um die Betreuung kümmern, Einkommensverluste halbwegs vorprogrammiert sind. Da ja aber andererseits eine frühe Bindung zwischen Eltern und Kind gewünscht ist, hat der Gesetzgeber mit dem Elterngeld eine Möglichkeit geschaffen, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen.
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 65 bzw. 67 % (Stand 2019) des durchschnittlichen Nettoeinkommens, die der betreuende Elternteil in den zwölf Monaten vor der Geburt erhalten hat. Die Höhe ist jedoch gedeckelt und beträgt höchstens 1.800 Euro pro Monat. Ein Sockelbetrag von 300 Euro gibt es aber immer und auch eine Geringverdiener-Komponente für Eltern, deren Gehalt weniger als 1.000 Euro betragen hat.
Bei Arbeitnehmern gilt, wie gesagt, das Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Die Elterngeld-Stelle berechnet dabei ein fiktives Netto bei dem ein anteiliger Arbeitnehmerpauschbetrag, Sozialversicherungsbeiträge, aber auch Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag (vermutlich für den Großteil der Menschen nur noch bis 2021) sowie Kirchensteuer berücksichtigt werden. Entscheidend dabei: Die Grundlage für die zu Lohnsteuer ist dabei die Lohnsteuerklasse, die im Bemessungszeitraum relativ am längsten galt.
Die geringsten Lohnsteuerabzüge gibt es in der Steuerklasse III – für das Elterngeld zweifellos am günstigsten. Falls jedoch etwa die Lohnsteuerklasse I innerhalb des Bemessungszeitraumes am längsten überwiegt, würde dann eben diese für die fiktive Nettolohnberechnung als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu berücksichtigt.
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt diese Vorgehensweise, es hat damit die gesetzliche Regelung des Bundes-Elterngeld- und Elternteilzeitgesetzes festgezurrt. Demnach ist es keineswegs im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, das anzusetzende Einkommen im letzten Monat des Bemessungszeitraums anzusetzen, sondern bei einer Änderung der Steuerklasse, diejenige, die in der überwiegenden Zahl der Monate gegolten hat.
Wobei es für die Beurteilung der überwiegenden Zahl der Monate nicht auf eine absolute Betrachtung (mindestens sieben Monate) sondern nur auf eine relative ankommt. Dies gilt in allen Fällen, in denen der Rückgriff auf den letzten Monat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellen könnte.
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