Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom Juni 2023 sorgt für Klarheit in Bezug auf die Rückzahlung von Vermittlungsprovisionen im Arbeitsrecht. Es geht um die Situation, in der eine Person, die eine Stelle antritt, über einen Vermittler gefunden wurde und der Arbeitgeber die Vermittlungsprovision bezahlt hat. In diesem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber die Bedingung gestellt, dass der Arbeitnehmer die Provision zurückzahlen muss, falls der Arbeitsvertrag innerhalb einer bestimmten Frist endet.
Der Fall betrifft einen Arbeitnehmer, der im Mai 2021 seine Tätigkeit aufnahm. Der Arbeitgeber hatte dabei an einen Personalvermittler eine Provision in Höhe von 4.461,60 Euro gezahlt. Weitere 2.230,80 Euro wären nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit fällig gewesen. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Provision verpflichtete, falls das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Datum endete. Der Arbeitnehmer war darin verpflichtet, die gezahlte Provision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehen würde.
Als der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis jedoch im Rahmen der Probezeit zum 30. Juni 2021 kündigte, behielt der Arbeitgeber einen Teil seiner Vergütung für den Monat Juni 2021 ein. Daraufhin verklagte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber und forderte die Rückzahlung dieses Betrags. Der Arbeitgeber reichte eine Gegenklage ein und forderte die Erstattung der restlichen Provision.
Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers und wies die Gegenklage des Arbeitgebers ab. Die Bedingung, dass der Arbeitnehmer Vermittlungsprovisionen zurückzahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Frist beendet, wurde als unwirksam eingestuft. Normalerweise könnten Arbeitgeber solche Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen. Allerdings, wenn die Verpflichtung zur Rückzahlung der Provision unwirksam ist, könnte dies eben steuerliche Folgen für den Arbeitgeber haben, da die Ausgaben nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt würden.
Die Richter betonten zudem, dass dies das Recht des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl beeinträchtige. Der Arbeitgeber alleine trage das Risiko, dass sich die finanziellen Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.6.2023; AZ –1 AZR 265/22 –
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