Im Jahr 2009 gründete ein Ehepaar als einzige Stifter eine gemeinnützige Stiftung. Deren Zweck, nach ihrer Satzung, die Förderung von Kunst und Kultur ist. Dieser Zweck sollte dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten in eine ebenfalls von ihnen eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe in Galerien oder Kunstmuseen zur Verfügung gestellt wird.
Das Paar spendete wertvolle Kunstwerke an die Stiftung und machten diese Spenden bei ihrer Einkommenssteuer-Veranlagung als Sonderausgaben geltend. Dadurch wurden steuerlich alle Höchstbeträge ausgeschöpft. Anlässlich einer Außenprüfung bei einer GmbH, die gleichfalls nur den Eheleuten gehörte, wurde festgestellt, dass diese ebenfalls Kunstwerke an die Stiftung gespendet und diese Sachspenden im Rahmen ihrer Kapitalsteuer-Erklärung als abziehbare Aufwendungen geltend gemacht hatte. Das Finanzamt beurteilte diese Sachspenden der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung an die Eheleute und setzte für das Streitjahr 2012 entsprechend Kapitalsteuer fest.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person erfolgt. Ein entsprechendes Näheverhältnis besteht dann, wenn die Kapitalgesellschaft einem Dritten einen Vermögensvorteil verschafft. Ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führendes Näheverhältnis kann denn auch zu einer gemeinnützigen Stiftung bestehen. Dieses ist im Übrigen nicht erst dann zu bejahen, wenn die Stiftung (auch) die Unterstützung der Gesellschafter der zuwendenden Gesellschaft bezweckt. Entscheidend ist vielmehr hier, ob die Gesellschaft den Vorteil im gleichen Maße einem fremden Dritten zugewendet hätte.
Entscheidend ist, dass im vorliegenden Fall den Eheleuten als Gesellschaftern durch die Zuwendung der GmbH an die Stiftung ein Vorteil verschafft wurde. Der Vorteil besteht darin, dass die Stiftung die gewünschte (zusätzliche) Förderung erhielt, ohne dass das Ehepaar dafür Mittel aufwenden musste. Indem die GmbH der Stiftung die Kunstwerke überlassen hat und diese die Werke dann zur Verwirklichung ihrer Satzungszwecke für eine Dauerleihgabe verwendet hat, wurde die Stiftung jedenfalls erkennbar in die Lage versetzt, ihrem Satzungszweck nachzugehen.
Eine Spende ist daher jedenfalls dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft erkennbar ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.7.2021; AZ – I R 16/18 –
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