Der Fall ist ein wenig wie aus dem Bilderbuch: Das junge Studentenpaar lebt zusammen und der Unterhalt im gemeinsamen Haushalt wird mühsam zusammengekratzt. Er befand sich im Studium und war an der Universität immatrikuliert. Sie bezog geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt sie eine elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wovon ihr monatlich 670 Euro ausgezahlt wurden.
Der Lebenspartner und zukünftige Ehemann machte für das Streitjahr Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 6.000 Euro geltend, denn seine Lebensgefährtin sei als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Ihr habe wegen seiner Zahlungen keine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zugestanden. Und er habe den überwiegenden Teil ihrer Lebenshaltungskosten getragen.
Das angerufene Finanzgericht wies die Klage ab. Die Lebensgefährtin habe nämlich nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen gehabt, sondern wegen ihres im Rahmen des BAföG förderungsfähigen Studiums. Das sah auch der Bundesfinanzhof so, der Ende März 2021 führte aus, dass ja schließlich der Kläger gegenüber seiner zukünftigen Ehefrau nicht zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Denn eine Unterhaltspflicht treffe nur Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie.
„Freiwillige“ Unterhaltszahlungen werden nur dann wie zivilrechtlich geschuldete Zahlungen behandelt (und damit auch bei der Einkommenssteuer relevant), wenn eine vergleichbare Zwangslage wie bei einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gegeben ist. Doch das sei nur der Fall, wenn gesetzlich unwiderlegbar festgestellt werden könne, dass der Unterhalt durch diese andere Person sichergestellt wird, und deshalb zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel (Sozialleistungen) gekürzt werden.
Der Bundesfinanzhof sah selbst bei der Annahme einer Art sittlichen Verpflichtung, die Lebenspartnerin zu unterhalten, keine eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung als gegeben an. Nur dann, wenn durch außerordentliche Umstände in einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zusätzliche, durch die Pauschalregelungen nicht abgegoltene Aufwendungen – Beispiel: Krankheitskosten – entstehen, können diese auch abgezogen werden.
Letztlich war der entscheidende Punkt die erhaltene BAföG-Leistung: Die Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.3.2021; AZ – VI R 2/19
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