Rechnungen für Waren im Niedrigpreissegment müssen detaillierte Leistungsbeschreibung beinhalten

Das Finanzamt des Kläger wollte keinen Vorsteuerabzugs gewähren, da die eingereichten Rechnungen zu allgemeine Angaben beinhalteten und die Leistungsbeschreibungen zu allgemein gehalten waren. Die Klage hatte keinen Erfolg, da auch nach Ansicht des hessischen Finanzgerichts die Rechnungen keine ausreichende Leistungsbeschreibung aufweisen. Denn gemäß den Anforderungen an Rechnungen müsse die eindeutige Identifizierung der Leistung möglich sein, entschied das hessische Finanzgericht im Juni 2018.

Bei der Lieferung von Textilien etwa, stelle die bloße Angabe einer Gattung (wie T-Shirt, Bluse, Tops, Kleid, Hosen) keine handelsübliche Bezeichnung dar, die den Anforderungen an eine zutreffende Leistungsbeschreibung genügt. Ein Vorsteuerabzug sei damit nicht möglich. Im Fall des Klägers kam noch erschwerend dazu, dass die Rechnungen formelle Mängel enthielten – zum Beispiel die fehlende Angabe eines Lieferdatums oder Abweichungen in der Firmenanschrift, und darüber hinaus erwiesen sich die Rechnungsaussteller teilweise nicht als die tatsächlichen Lieferanten.

gemäß den Anforderungen an Rechnungen müsse die eindeutige Identifizierung der Leistung möglich sein, entschied das hessische Finanzgericht im Juni 2018.Die Angabe einer „abstrakten“ Warenbezeichnung seit laut Gericht handelsunüblich und begründe zudem die Gefahr der Doppelabrechnung. Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof ergab sich aus Sicht des Finanzgericht nichts anderes. Der hatte klargestellt, dass es für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zur Identifizierung einer Leistung nicht ausreicht, wenn etwa hochpreisige Uhren und Armbänder mit bloßen Gattungsbezeichnungen wie „Uhren“ und „Armbänder“ abgerechnet werden.

Ähnlich hatten die hessischen Richter übrigens bereits in der Vergangenheit entschieden: Es müsse dem Finanzamt mit begrenztem Aufwand möglich sein festzustellen, welche Waren geliefert wurden, um einem im Handel mit Niedrigpreiswaren anzutreffenden Umsatzsteuerbetrug entgegenzuwirken. Auch im vorliegenden Fall lagen offenbar keine weiteren Belege wie Bestellunterlagen, Lieferscheine oder Korrespondenzen der Lieferanten vor, die den Verdacht hätten ausräumen können.

Daher lässt sich klar feststellen, dass im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich keine geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind. Es gibt jedoch Hinweise, dass sich dieses in Zukunft eventuell lockern könnte und der Bundesfinanzhof eine weniger strenge Auslegung der Anforderungen an den Tag legen wird. Dazu kommt, dass auch der EuGH in den letzten Jahren eine Tendenz hat erkennen lassen, dass er bereit ist, außerhalb von Fällen der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung die Anforderungen an Rechnungen für den Vorsteuerabzug großzügiger zu verstehen und auch ergänzende Informationen, selbst wenn diese nicht im Beleg direkt vorhanden sind, zu akzeptieren

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19.6.2018; AZ – 1 K 28/14 –

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