Private Postdienstleister: Keine Ausnahme bei der Zugangsvermutung für Steuerbescheide?

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Diese Zugangsvermutung für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gilt auch bei der Übermittlung durch private Postdienstleister, wie der Bundesfinanzhof im Juni 2018 entschieden hat.

Eine Einschränkung gelte jedoch, so die Richter: Bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters, der mit Subunternehmern arbeitet, ist zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig einen Zugang innerhalb von drei Tagen garantieren.

Das könnte eine erhebliche Einschränkung der Zugangsvermutung bedeuten, denn im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Diese Regelungen stammen noch aus einer Zeit als die Deutsche Bundespost für die Beförderung von Briefen noch das gesetzliche Monopol hatte und man regelmäßig davon ausgehen konnte, dass ein Brief innerhalb von drei Tagen den Empfänger erreicht.

Die Einschaltung privater Postdienstleister ist grundsätzlich problemlos, für eine Zugangsvermutung muss aber grundlegende Prüfung stattfinden.In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ging es um die Einhaltung der Klagefrist, die einen Monat beträgt und mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. So war auf der Einspruchsentscheidung vom 5.11.2015 von der beklagten Familienkasse vermerkt „Abgesandt am: 06.11.2015“. Nach Auskunft der Familienkasse wurde die versandfertige Ausgangspost an jenem Tag zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr durch einen privaten Kurierdienst als Subunternehmer eines privaten Postdienstleisters abgeholt. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob dann der Kläger am 10.12.2015 Klage. Im Klageverfahren trug er vor, dass die Einspruchsentscheidung ihm schließlich erst am 12.11.2015 zugegangen sei.

Der Bundesfinanzhof hob das erste Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück, da die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichten, um die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung ausreichend beurteilen zu können. Es hob in seiner Entscheidung besonders hervor, dass bei privaten Zustelldiensten im Rahmen der Lizensierung die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht regelgerecht geprüft werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei bundesweiten Zustellungen ein weiteres Dienstleistungsunternehmen zwischengeschaltet werde.

Die Einschaltung privater Postdienstleister ist also grundsätzlich problemlos, für eine Zugangsvermutung muss aber grundlegende Prüfung mindestens zu Beginn der Lizensierung stattfinden. Ansonsten ist der Absender in der Pflicht den Nachweis zu liefern, die Zugangsvermutung damit aufgehoben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2018; AZ – III R 27/17 –

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