Die Künstlersozialabgabe ist einer der wichtigsten Eckpfeiler der sozialen Versorgung freiberuflich arbeitender Kreativer. Sie fällt bei regelmäßigen Arbeiten an und muss vom Auftraggeber unabhängig von der eigentlichen Honorierung bezahlt werden. Man kann diese Umlage mit einer Steuer vergleichen, die nicht mit dem Honorar der Künstler verrechnet werden darf. Auch im Jahr 2020 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung erneut 4,2 Prozent betragen.
Derzeit sind rund 185.000 selbständige Kreative in der Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Diese Versicherten tragen – wie vergleichsweise Arbeitnehmer – die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent).
Der unveränderte Abgabesatz zeigt die stabile Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung, dabei hat sich wegen der deutlich intensivierten Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stetig erhöht.
Im Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Beteiligung der Ressorts und Verbände eingeleitet. Hierdurch hat sich die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe verbreitert, was auch für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen sorgt.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Das beinhaltet alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen handelt. Dazu kommen grundsätzlich auch alle Auslagen, wie Telefon und Transportkosten sowie Nebenkosten zum Beispiel für das benötigte Material, die Entwicklung und auch für nichtkünstlerische Nebenleistungen, die dem Künstler vergütet werden.
Die Meldung seitens der Unternehmen ist übrigens denkbar einfach: Abgabeverpflichtete müssen bis zum 31. März des Folgejahres auf dem Meldebogen der Künstlersozialversicherung (KSK) mitteilen, wie hoch im vergangenen Kalenderjahr die Umsätze mit selbständigen Künstlern und Publizisten gewesen sind.
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