Wer Photovoltaikanlagen oder ein Blockheizkraftwerk betreibt, erzielt damit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb – egal, ob es einen kleinen Verlust oder Gewinn gibt. Damit ist dann auch die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung verbunden. Tatsächlich sind die zu versteuernden Beträge oftmals sehr gering und der Aufwand für eine korrekte Besteuerung relativ groß. Und auch die Finanzämter müssen zusätzlich Daten überprüfen, zumal es oftmals zum Streit über die Frage kommt, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Seit Juni 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen festgelegt, dass kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke von der ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden können. Die Betreiber einer solchen Anlage erhalten damit eine antragsgebundene Möglichkeit für einen Verzicht auf die Besteuerung. Und das geht sogar erstaunlich einfach: Die Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sogenannte Liebhaberei vorliegt. Ein solcher Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden.
Anspruch auf diese neue Regel haben Betreiber von folgenden Anlagen:
- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Diese müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage.
- Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Ansonsten gelten die übrigen Voraussetzungen wie für kleinere Photovoltaikanlagen.
Ein solcher Antrag gilt nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und sogar für alle noch offenen Jahre. In der Praxis sollte man daher prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind.
Die Steuerpflicht (Umsatzsteuer) für die Umsätze durch eine solche Anlage bleibt natürlich trotz einer Antragsstellung unverändert bestehen. Übrigens: Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein „Liebhaberei-Antrag“ aus. Allerdings gilt ein Haus trotz eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer nur gelegentlichen Vermietung von Räumen mit sehr geringen Einnahmen als in vollem Umfang eigen genutzt.
BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006
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