Ist das Sterbegeld für Beamte und Pensionäre steuerfrei?

Beim Tod von Beamten oder so genannten Ruhestandsbeamten (den Pensionären) erhalten überlebende Ehegatten und Kinder ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge oder eben der Pension. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden, sind im Allgemeinen steuerfrei. Damit stellt sich die Frage, ob ein Sterbegeld ebenfalls steuerfrei ist – und ob vielleicht eine Anrechnung auf Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung erfolgen könnte.

Nach den Regelungen des Beamtenversorgungsrechts wird das Sterbegeld an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt. Es handele sich daher um eine finanzielle Hilfestellung zur Abdeckung eines entstehenden Mehraufwandes. Dies wird nach einem Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom Januar 2019 dadurch deutlich, dass das Sterbegeld nicht pauschal als Festbetrag ausgezahlt wird, sondern sich in seiner Höhe nach der Höhe der letzten Dienst- bzw. Ruhegehaltsbezüge des verstorbenen Beamten bemisst. So sollen die Lebensverhältnisse der verstorbenen Beamten und der daraus resultierende Mehraufwand einschließlich der Höhe berücksichtigt.

Kann Sterbegeld für Beamte steuerfrei sein?Wie kam es zu diesem Urteil? Das Beispiel verdeutlicht es: Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2019 setzte das Finanzamt das Sterbegeld als Einkünfte (Versorgungsbezüge) an. Bei den zusätzlich geltend gemachten Beerdigungskosten vertrat es jedoch die Auffassung, dass Kosten nur dann geltend gemacht werden könnten, wenn sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod geflossene Geldleistungen gedeckt seien. Daher seien auch die Kosten des Begräbnis durch das Sterbegeld gedeckt. Der Kläger war hingegen der Meinung, dass das gewährte Sterbegeld nicht als Einkommen zu versteuern ist, sondern als eine der Beihilfe vergleichbare, zweckgebundene Leistung zur Deckung der Beerdigungskosten und daher steuerfrei.

Ganz anders sah dies im Juni 2020 das Finanzgericht Düsseldorf: Das geleistete Sterbegeld stelle keinen steuerbefreiten Bezug „wegen“ Hilfsbedürftigkeit dar. Es richte sich der Höhe nach eben nicht an dem konkreten finanziellen Bedarf der Hinterbliebenen, sondern lediglich nach der Höhe der Bezüge / Pension der Verstorbenen. Zweck des Sterbegeldes sei es, den Hinterbliebenen die Umstellung der Lebensführung durch den Wegfall des Einkommens des Verstorbenen zu erleichtern und einen Kostenbeitrag (etwa zur Bestattung) zu leisten, ohne dass es des Nachweises solcher Aufwendungen bedarf. Es sei im übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb Sterbegelder an Beamte oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes steuerfrei sein sollten, während Sterbegelder aus der Sozialversicherung oder den Versorgungswerken steuerpflichtig sind. So gesehen, komme auch eine Anrechnung auf die Beerdigungskosten nicht in Betracht.

Ein Revisionsverfahren beim BFH zur abschließenden Klärung ist zurzeit noch anhängig.

Foto: snowing12

 

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