Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind haushaltsnahe Dienstleistungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Anders ist das bei Handwerkerleistungen, die erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung einbezogen werden können und in der Jahresabrechnung für eine Immobilie gesondert aufgeführt müssen oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen werden. Und wie sieht es mit einer Steuererleichterung aus?
Daraus ergibt sich eine wichtige Frage: Kann ein Steuerbescheid wegen zu berücksichtigender Leistungen geändert werden kann, wenn die Betriebskostenabrechnung erst nach dessen Bestandskraft eingeht?
Für die Inanspruchnahme einer entsprechenden Steuererleichterung ist grundsätzlich der Veranlagungszeitraum relevant. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei zwischen regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen (wie etwa Gartenpflege und Hausmeister-Leistungen) und einmaligen Aufwendungen (besagten Handwerkerrechnungen).
So sollen regelmäßig Dienstleistungen anhand der geleisteten Vorauszahlungen im jeweiligen Jahr der Vorauszahlung angesetzt werden, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Alternativ können auch die gesamten Aufwendungen (haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) auch erst im Jahr der Genehmigung geltend gemacht werden. Diese Entscheidung darüber und damit wann eine Steuererleichterung gelten gemacht werden kann, soll jeder einzelne Eigentümer beziehungsweise Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung treffen können.
So sehen es auch die Finanzgerichte Baden-Württemberg (Urteil vom November 2012) und Köln (Urteil vom August 2016): Es würde einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das so genannte Abflussprinzip bedeuten, würde man einzelne Aufwendungen hiervon ausnehmen. Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. Dementsprechend kann einem Steuerpflichtigen, der sich auf das Abflussprinzip beruft, die Anerkennung im Jahr der Zahlung der Vorauszahlungen nicht verwehrt werden.
Nach Auffassung der Gerichte ist auch eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheides möglich, wenn im Erstbescheid die entsprechenden Beträge keine Berücksichtigung gefunden haben, da schlicht die Betriebskostenabrechnung noch nicht vorlag. Wird der Umfang der begünstigten Leistungen also erst später bekannt, haben Steuerpflichtige durchaus nicht fahrlässig gehandelt. Vor Übersendung einer „Rechnung“ besitzen Steuerpflichtige schließlich weder positive Kenntnis von der Entstehung begünstigter Aufwendungen, noch kennen diese die Art der zugrunde liegenden Tätigkeiten.
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