Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Berechnung eines Kredit-Score durch private Auskunfteien wie die Schufa nicht allein für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit herangezogen werden darf. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für Banken, Telekommunikationsdienste, Energieversorger und andere Unternehmen, die sich auf Kredit-Scores bei der Entscheidungsfindung verlassen.
Im Kern der Entscheidung steht die Frage, wie und in welchem Umfang der Score-Wert einer Person ihre Kreditwürdigkeit beeinflussen darf. Der EuGH betont, dass eine ausschließliche Berufung auf automatisierte Kredit-Score-Bewertungen nicht zulässig ist. Besonders hervorgehoben wurde, dass derartige Scores nicht als einzige Grundlage für rechtlich bindende Entscheidungen dienen dürfen, etwa bei der Vergabe von Krediten oder dem Abschluss von Verträgen.
Der Hintergrund dieser Entscheidung sind Klagen von Bürgern aus Deutschland, denen aufgrund mangelnder Kreditwürdigkeit, gemessen am Schufa-Score, Kredite verwehrt wurden. Die Kritik richtete sich sowohl gegen die Praxis des Scoring als auch gegen die langfristige Speicherung von Informationen, insbesondere in Bezug auf erteilte Restschuldbefreiungen. Die Schufa speichert solche Daten für drei Jahre, im Gegensatz zu den sechs Monaten, die in öffentlichen Registern üblich sind.
Der EuGH hat nun klargestellt, dass die lange Speicherung von Informationen über Restschuldbefreiungen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Diese Praxis beeinträchtigt die Möglichkeit der betroffenen Personen, sich wieder am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Betroffene haben demnach das Recht auf unverzügliche Löschung ihrer Daten, sollten diese länger als sechs Monate gespeichert werden.
Die Entscheidung des EuGH fordert von den Gerichten auch eine sorgfältige Interessenabwägung bei der parallelen Speicherung von Informationen durch die Schufa während der sechsmonatigen Frist. Zudem haben Betroffene das Recht, Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einzulegen und die Löschung ihrer Daten zu fordern.
Die Schufa und Verbraucherschützer begrüßen das Urteil. Die Schufa sieht darin eine Klärung, wie Scores im Einklang mit der DSGVO eingesetzt werden können.
EuGH Urteil vom 7.12.2023; AZ – C-634/21 –
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