Das Bundesfinanzministerium hat im März 2021 eine sogenannte Billigkeitsregelung erlassen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Erstattungszinsen des Finanzamtes nicht steuerpflichtig sind. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt daher regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit („Unbilligkeit“ bedeutet, eine Auffassung oder Begründung wäre „nicht angemessen“). Es handelt sich hier jedoch um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind.
Steuererstattungen und Steuernachzahlungen werden grundsätzlich verzinst, und zwar mit einem Steuersatz von sechs Prozent jährlich. Erstattungszinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig beziehungsweise gelten bei Unternehmen als Betriebseinnahmen – hingegen sind Nachzahlungszinsen nicht absetzbar. Eine Steuererklärungspflicht besteht immer dann, wenn Einkünfte erzielt wurden, die zu einer Steuerschuld führten, die nicht bereits durch eine Quellensteuer abgegolten worden ist. Ein Problem in Bezug auf diese Steuererklärungspflicht besteht darin, dass tatsächlich keine einheitliche Rechtsgrundlage existiert.
Aus Gründen sachlicher Härte sind daher auf Antrag Erstattungszinsen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen.
Betroffen sind nur Steuerpflichtige, die ab dem 15. Monat nach Ende des Veranlagungs-Zeitraum Erstattungszinsen auf eine Steuererstattung erhalten oder Nachzahlungszinsen auf eine Steuernachzahlung entrichten müssen. In diesem Fall ist dann zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der eine sachliche Unbilligkeit begründet.
Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Aber Achtung: Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt.
Diese Billigkeitsregelung gilt übrigens auch für die Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags. Und: Im Bedarfsfall sind die Erstattungszinsen, die auf Antrag nicht besteuert werden, auch durchaus „nur“ sachgerecht zu schätzen.
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