Bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor kann man sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer von einem einheitlichen Bruttolistenpreis ausgehen. Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen weichen die Bemessungsgrundlagen davon jedoch deutlich ab. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge z.B. gelten zwar auch gewisse Vorteile bei der Besteuerung der privaten Nutzung, doch fallen diese aufgrund des ebenfalls vorhandenen Verbrennungsmotors und der damit verbundenen Emissionen geringer aus.
Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs wird ja üblicherweise pauschal durch die 1-Prozent-Regelung ermittelt – und zwar immer dann, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Und, die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist sogar immer zu 100 Prozent betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung.
Bei der privaten Nutzung der Elektrofahrzeuge ist der Bruttolistenpreis jedoch nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5-Prozent-Regelung) oder gar mit einem Viertel (= 0,25-Prozent-Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt dabei vom Zeitpunkt der Anschaffung ab. Grundsätzlich gilt ja für Elektrofahrzeuge, dass wenn ein Unternehmen ein Elektrofahrzeug oder ein Hybrid-Elektrofahrzeug als Firmenwagen anschafft, einen deutlich höheren Preis als bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor zahlt.
Die tatsächlichen Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben (in der Regel über sechs Jahre). Wichtig ist: Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung, auf die Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Betriebsstätte und auf Familienheimfahrten entfallen, dass eine Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge geschaffen wurde.
Nutzt etwa der Unternehmer ein betriebliches Elektroauto täglich, etwa um von seiner Wohnung zur Arbeit zu fahren, dann gilt auch dies als steuerpflichtig. Auch hierbei ist auf Grund der Berechnungsmethode ein steuerlicher Vorteil gegenüber der Nutzung eines Firmenautos mit Verbrennungsmotor gegeben. Zusammenfassend lässt sich feststellen: Bei der Besteuerung der privaten Nutzung typischer Elektrofahrzeuge führen Modifikationen an der Berechnungsmethode Anwendung, die letztlich steuerlich von großem Vorteil sein können. Und auch zu beachten: Wer als Unternehmer:in seinen Firmenwagen nur in geringem Umfang auch zu privaten Fahrten verwendet, der hat bei der Anwendung einer Fahrtenbuchmethode prinzipiell den größten Vorteil. Dies gilt umso mehr, je höher der Bruttolistenpreis des Dienstwagens ist. Andererseits ist die pauschale Berechnung vor allem für jene Unternehmer:in attraktiv, die relativ viel mit ihrem betrieblichen Fahrzeug zu privaten Zwecken unterwegs sind.
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