Der Kläger hatte wie viele seiner Mitbewerber unter der Pandemie zu leiden und musste seinen Gastronomiebetrieb letztlich schließen. Nun dachte dieser, er habe sehr gut vorgesorgt und schon länger bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Da diese eine solche Zahlung verweigerte, wollte er eine Feststellung erlangen, die den Versicherer verpflichtet, ihm aufgrund der Geschäftsschließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch im Januar 2022, dass ihm auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche wegen einer im Zusammenhang mit COVID-19 erfolgten Schließung zustehen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung)“ zugrunde. Dabei ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Zeit von 30 Tagen. Wobei Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte einer Betriebsschließung gleichgestellt sind. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich denn auch die Revision des Klägers.
Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass auch schon das Berufungsgericht richtig angenommen habe, dass dem Kläger gegen die Versicherung keine Ansprüche zustehen, weil eine Geschäftsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog der allgemeinen Versicherungsbestimmung, der aber weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die Ergänzung „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen – ein anderes Verständnis folge auch nicht aus dem Begriff „namentlich“. Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spreche für die Abgeschlossenheit dieses Katalogs.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will – vor allem solche, die erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.
Daher sieht der Bundesgerichtshof (BGH) hier weder einen Verstoß gegen das Transparenzgebot noch eine unangemessene Benachteiligung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.1.2022; AZ – IV ZR 144/21 –
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