In einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom August 2023 wurde eine grundlegende Entscheidung bezüglich der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob das Einkommen des jeweiligen Ehepartners bei der Festsetzung der Beiträge Berücksichtigung finden sollte.
In dem konkreten Fall hatte eine Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, gegen die Einbeziehung des Einkommens ihres privat krankenversicherten Ehemanns in die Beitragsberechnung Einspruch erhoben. Die Krankenkasse berief sich hingegen auf die „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“, die eine solche Berücksichtigung vorsehen.
Das Darmstädter Gericht bestätigte in seinem Urteil die Position der Krankenkasse. Es stellte fest, dass bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten zu berücksichtigen ist. Dazu gehört auch das Einkommen der Ehepartner, sofern diese nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Die Regelung sieht vor, dass die Hälfte des Einkommens des Ehepartners in die Berechnung einfließt, um eine gerechte Beitragsbelastung zu gewährleisten.
Die Begründung der Darmstädter Richter fußt auf der Annahme, dass das Einkommen des höher verdienenden Partners einen entscheidenden Einfluss auf die wirtschaftliche Situation innerhalb der Ehe oder Lebenspartnerschaft hat und somit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten maßgeblich bestimmt. Diese Grundsätze gelten für alle freiwillig Versicherten, unabhängig davon, ob sie hauptberuflich selbstständig sind oder nicht.
Dieses Urteil macht deutlich, dass die aktuelle Regelung nicht gegen übergeordnetes Recht verstößt. Eine Revision gegen das Urteil wurde daher nicht zugelassen, wodurch die Entscheidung eine weitreichende Bedeutung für die Praxis der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhält.
Es empfiehlt sich also ausdrücklich in einer Partnerschaft, sich bei der Wahl der Krankenversicherung und der Einschätzung der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch mit den finanziellen Verhältnissen des Ehe- oder Lebenspartners auseinanderzusetzen. Nur so lässt sich eine informierte Entscheidung treffen.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 31.8.23; AZ – L 8 KR 174/20 –
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