Ausbaubeiträge für ungenutzte, nicht angebundene Grundstücke zahlen?

Die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Grundstücke, die keinen Zugang und auch keine Zufahrt zum öffentlichen Verkehrsraum haben und auch sonst nicht genutzt werden, ist nicht möglich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Mai 2022. Dies gilt selbst dann, wenn die Eigentümer dieses Grundstücks und eines direkten Anliegergrundstücks identisch sind. So ist denn auch die Klägerin tatsächlich Eigentümerin zweier aneinandergrenzender Grundstücke, von dem eines unmittelbar an eine Straße ihrer Gemeinde angrenzt. Für beide sollten Ausbaubeiträge erhoben werden.

Unmittelbar hinter diesem Grundstück befindet sich das zweite Grundstück, das keinerlei Verbindung zu einer Straße hat – und es kann auch nicht unmittelbar über das vordere Grundstück der Klägerin angefahren werden kann. In der Tat wird besagtes Grundstück von der Klägerin nicht genutzt; Wiese und Sträucher wachsen dort wild.Ausbaubeiträge kann die Gemeinde nur bei Zugang zum Straßenraum kassieren.

Grund für die Klage war, dass die Gemeinde im Jahr 2019 wiederkehrende Ausbaubeiträge für beide Grundstücke erhob. Ein Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg, woraufhin sie sich für den Klageweg entschied. Die Klage hatte in Bezug auf das ungenützte Grundstück auch Erfolg. Während das an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin ohne weiteres beitragspflichtig sei, so die Koblenzer Richter, hätte für das dahinterliegende Grundstück keine Beiträge von der Gemeinde erhoben werden dürfen.

Ein im (Mit)Eigentum befindliches wie das betroffene, durchaus selbständig bebaubare Anliegergrundstück, sei zweifelsfrei beitragspflichtig, wenn es denn zusammen mit dem Straßengrundstück einheitlich genutzt werde oder tatsächlich eine Zufahrt zu der Straße besitze. Von einer einheitlichen Nutzung sei aber nur auszugehen, wenn ein Eigentümer sein „Hinterliegergrundstück“ als private Grünfläche für das mit einem Wohnhaus bebaute Anliegergrundstück nutze. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, so das Koblenzer Gericht. Tatsächlich gäbe es überhaupt keine ernsthafte Nutzung, die beiden Parzellen seien sogar durch einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt. Das nicht erreichbare Grundstück werde eben nicht einmal als Garten, Obstplantage o.ä. in Benutzung, es sei im Umgangsdeutsch „verwildert“. Damit könnten denn auch keine Ausbaubeiträge erhoben werden.

Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 19.5.2022; AZ – 4 K 1019/21.KO –

Foto: mhp

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