Nutzen Arbeitnehmer für Fahrten von der Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz ein Taxi, so können sie nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend machen – nicht aber die höheren Taxikosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Behinderung vorliegt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom Juni 2022.
Der Kläger war Arbeitnehmer und konnte aufgrund einer 60-prozentigen Schwerbehinderung nicht Auto fahren. Er nahm daher 2016 und 2017 ein Taxi von seiner Wohnung zu seiner sieben Kilometer entfernten Arbeitsstätte. Die jährlichen Taxikosten von 6.500 Euro bzw. 2.500 Euro im folgenden Jahr machte dieser als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die Entfernungspauschale an, die in beiden Jahren unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro lag.
Nach dem Gesetz ist der Abzug von Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zulässig, soweit sie höher sind als die Entfernungspauschale. Eine weitere Ausnahme besteht für Behinderte, deren Grad der Behinderung entweder mindestens 70 Prozent beträgt oder aber mindestens 50 Prozent und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab in diesem Fall dem Finanzamt recht: Grundsätzlich sei nur der Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und „erster Tätigkeitsstätte“ möglich. Eine der gesetzlichen Ausnahmen läge nicht vor – zwar könnten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. ein Taxi sei aber nunmal kein öffentliches Verkehrsmittel.
Die Richter definierten, dass es sich nur dann um öffentliches Verkehrsmittel handele, wenn es aufgrund eines Fahrplans im Linienverkehr eingesetzt werde und gleichzeitig eine Vielzahl von Fahrgästen befördere. Ein Taxi sei aber nicht im Linienverkehr, sondern individuell eingesetzt.
Auch die gesetzliche Ausnahme für Behinderte greife nicht. Denn die Behinderung Klägers läge bei 60, nicht aber bei den gesetzlich geforderten 70 Prozent. Für eine weitere Ausnahme wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gewesen wäre – das konnte dieser aber nicht nachweisen.
Eine erheblich beeinträchtigte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr könne gegeben sein, wenn das Gehvermögen stark eingeschränkt sei, so dass Arbeitnehmer nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder für andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können – solche, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Eine derartige Einschränkung könne aber auch bei einer Sehbehinderung vorliegen, wenn diese zu einer erheblichen Störung der Ausgleichsfunktionen führe. Der Kläger war zwar sehbehindert, konnte aber eine Störung der Ausgleichsfunktionen nicht nachweisen.
Urteil des Bundesfinanzhof vom 9.6.2022; AZ – VI R 26/20; NWB –
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